Die Erste Staatsprüfung

Geforderte Prüfungsleistungen

"In der Ersten Staatsprüfung sind die erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, deren die Bewerberin oder der Bewerber bedarf, um als Lehrerin oder Lehrer den Unterricht gemäß den dafür festgelegten Lernzielen im Rahmen der Lehramtsbefähigung in den Fächern der Schule, auf die das Studium bezogen war, ordnungsgemäß zu erteilen" (§ 16 (1) Lehrerausbildungsgesetz (1998))

Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

  • a) schriftliche Hausarbeit
  • b) Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in Erziehungswissenschaft und in den jeweiligen Studienfächern
  • c) Mündliche Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in den Studienfächern.

a) schriftliche Hausarbeit:

Gebiete:

Die Anfertigung der Hausarbeit kann für das Lehramt für die Primarstufe im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft unter Einbeziehung didaktischer Fragen, für das Lehramt für die Sekundarstufe I in einem der beiden Unterrichtsfächer, im zu begründenden Ausnahmefall: in Erziehungswissenschaft, für das Lehramt für die Sekundarstufe II in einem der beiden Fächer erfolgen. Im Fach Kunst kann an Stelle der Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Aufgabe gestellt werden.

Zeit:

Drei Monate, Schwerbehinderte auf Antrag vier Monate; bei Versuchsreihen und empirischen Untersuchungen ist eine Verlängerung um max. zwei Monate möglich.

b) Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren):

Anzahl:

Lehramt für die Primarstufe: je eine Klausur in Erziehungswissenschaft, im Schwerpunktfach und in einem der beiden weiteren Unterrichtsfächer

Lehramt für die Sekundarstufe I: je eine Klausur in Erziehungswissenschaft und in den beiden Unterrichtsfächern

Lehramt für die Sekundarstufe II: je eine Klausur in Erziehungswissenschaft und in den beiden Fächern; eine zusätzliche Klausur ist in dem Fach zu schreiben, in dem nicht die schriftliche Hausarbeit angefertigt wurde; bei speziellen Wirtschaftslehren: je eine Klausur

Lehramt für die Sekundarstufe I im Rahmen der Sek. II - Prüfung: Ist die Prüfung in beiden Unterrichtsfächern abzulegen, wird in einem Fach eine zusätzliche Klausur mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung geschrieben; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Fach um je 15 Minuten verlängert (§ 47 LPO); bezieht sich die Prüfung auf nur ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I, sind Klausur und mündliche Prüfung nur auf dieses Fach zu beziehen und die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft ist um 15 Minuten zu verlängern.

Bearbeitungszeit: Vier Stunden, Schwerbehinderte auf Antrag fünf Stunden.

c) mündliche Prüfungen:

Aufgabenstellung:

Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 LPO angegebenen Teilgebieten, Auf-gaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.

Dauer:

Lehramt für die Primarstufe: je 40 Minuten in Erziehungswissenschaft, im Schwerpunktfach und in dem weiteren Unter-richtsfach, in dem keine Klausur geschrieben wurde.

Lehramt für die Sekundarstufe I: je 40 Minuten in Erziehungswissenschaft und den beiden Unterrichtsfächern.

Lehramt für die Sekundarstufe II: 40 Minuten in Erziehungswissenschaft und je 60 Minuten in den beiden Unterrichtsfächern.

Lehramt für die Sekundarstufe I im Rahmen der Sek. II - Prüfung: Verlängerung der Sek. II-Prüfung um 15 Minuten in Erziehungswissenschaft und 15 Minuten in einem der Unterrichtsfächer (s.o.). Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.