Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
Unterrichtsfach Pädagogik
| Universität Bielefeld |
Mitteilungs- Blatt |
|
| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 26 Nr. 23 | Bielefeld, 15. Mai 1997 | |
|
Studienordnung |
- 2166.31 -
Präambel
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation für das Studium | |
| § 3 | Sprachkenntnisse | |
| § 4 | Studienbeginn | |
| § 5 | Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums; Prüfungsabschnitte | |
| § 6 | Studienberatung | |
| § 7 | Studienziele | |
| § 8 | Inhalte des Studiums | |
| § 9 | Besondere Pflichtbestandteile des Studiums | |
| § 10 | Veranstaltungsarten | |
| § 11 | Grundstudium | |
| § 12 | Leistungsnachweise im Grundstudium | |
| § 13 | Zwischenprüfung; Abschluß des Grundstudiums | |
| § 14 | Hauptstudium | |
| § 15 | Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium | |
| § 16 | Schulpraktische Studien | |
| § 17 | Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen | |
| § 18 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung | |
| § 19 | Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen | |
| Anhang: Studienplan | ||
| Übersicht zu Leistungsnachweisen |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Unterrichtsfach Pädagogik (UFP) für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.
(neu)
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) das Studium für das Unterrichtsfach Pädagogik (UFP) für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation für das Studium
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
§ 3
Sprachkenntnisse
(1) Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Absatz 4 LPO Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen.
(2) Der Nachweis von Sprachkenntnissen wird in der Regel durch das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis geführt. Er ist spätestens bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfaßt gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 6 SWS auf Pflicht-, 48 SWS auf Wahlpflicht- und 6 SWS auf Wahlveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden. Die Hausarbeit soll spätestens im achten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18,19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).
§ 6
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Unterrichtsfach Pädagogik ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberaterinnen und -berater der Fakultät.
Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Unterrichtsfachs.
§ 7
Studienziele
(1) Das Studium des UFP soll Studierende mit Themen, Konzepten, Arbeitsweisen und Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft und entsprechenden unterrichtsbezogenen Planungs- und Handlungsüberlegungen soweit vertraut machen, daß sie vorbereitet sind, einen pädagogischen Unterricht der Sekundarstufe II zu planen und durchzuführen. Für das Studium des UFP sind vor allem folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
- Das UFP ist in besonderer Weise auf erzieherisches Handeln bezogen. Daher soll neben der Wissenschaftspropädeutik als allgemeinem Grundprinzip des Unterrichts auch eine pädagogische Orientierung in der Gestaltung des Unterrichts zur Geltung kommen.
- Die Erziehungs- und Lernerfahrungen der Schülerinnen und Schüler in Familie, Schule und Öffentlichkeit sollen im Unterricht des Schulfaches "Erziehungswissenschaft" zur Sprache gebracht und aufgearbeitet werden.
(2) Die Studierenden sollen deshalb im Bereich der Fachdidaktik des UFP Qualifikationen für folgende Aufgaben erwerben:
- Begründung der Auswahl und Anordnung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie möglicher Formen der Unterrichtsgestaltung,
- Analyse und Anwendung von Verfahren der Entwicklung von Lehr- und Unterrichtsplänen,
- Reflexion des Zusammenhangs von Pädagogik als Wissenschaft und pädagogischer Praxis, insbesondere im Hinblick auf die vorgegebenen institutionellen und administrativen Bedingungen und Normierungen.
§ 8
Inhalte des Studiums
Die Studierenden des UFP sollen in einer von ihnen selbst mitbestimmten Auswahl Inhalte ihres Studienfachs, die für den Unterricht in der Sekundarstufe II von Bedeutung sind, kennenlernen und in einer exemplarischen Form vertieft studieren. Die Inhalte des Studiums gliedern sich in fünf Bereiche mit jeweils mehreren Teilgebieten:
Bereich A: Theorie und Geschichte der Pädagogik
| 1 | Wissenschaftstheoretische Grundlagen der Pädagogik |
| 2 | Erziehungs- und Bildungstheorien |
| 3 | Philosophische und anthropologische Grundlagen der Erziehung |
| 4 | Handlungs- und Normentheorie |
| 5 | Ausgewählte Kapitel aus der Geschichte der Pädagogik |
| 6 | Werk einer Klassikerin oder eines Klassikers der Pädagogik |
Bereich B Entwicklung und Lernen
| 1 | Entwicklungspsychologische Theorien |
| 2 | Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung |
| 3 | Theorie der Lernpsychologie |
| 4 | Begabung und Intelligenz |
| 5 | Motivation und Lernen |
| 6 | Interaktion und Kommunikation |
| 7 | Pädagogische Diagnose und Beratung |
Bereich C: Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung
| 1 | Sozialisationstheorien |
| 2 | Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen |
| 3 | Theorie der Schule als gesellschaftliche Einrichtung |
| 4 | Jugendsoziologie |
| 5 | Interkulturelle Erziehung |
Bereich D: Schulisches und außerschulisches Bildungs- und Erziehungswesen
| 1 | Aufbau und Entwicklung des deutschen Bildungswesens |
| 2 | Schule im internationalen Vergleich, alternative Schulmodelle |
| 3 | Lehrplantheorie und Curriculumentwicklung |
| 4 | Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen Bedingungen) |
| 5 | Außerschulisches Bildungswesen, z.B. Vorschulerziehung, betriebliches Ausbildungswesen, Erwachsenenbildung |
| 6 | Bildungsplanung und -politik |
Bereich E: Didaktik des Unterrichtsfaches Pädagogik (Erziehungswissenschaft)
| 1 | Geschichte und Begründung des Pädagogikunterrichts |
| 2 | Curriculum Erziehungswissenschaft |
| 3 | Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher Gegenstände |
§ 9
Besondere Pflichtbestandteile des Studiums
(1) Folgende Bestandteile sind wegen ihrer besonderen Bedeutung Pflichtbestandteile im Studium des UFP:
- Forschungsmethoden (im Grundstudium),
- Außerschulisches Praktikum (im Grundstudium),
- Schulpraktische Studien (im Hauptstudium).
(2) Forschungsmethoden:
Der Studienbestandteil Forschungsmethoden soll die Studierenden in die Lage versetzen, Grundkenntnisse in den für das UFP notwendigen Formen erfahrungswissenschaftlichen Analysierens und Argumentierens zu erwerben. Forschungsmethoden werden in der Regel in der Form einer zusammenhängenden Veranstaltung von 4 Semesterwochenstunden (Integrierter Methodenkurs) angeboten. Forschungsmethoden sind Teil des Grundstudiums (Teilgebiet A 1). Die erfolgreiche Teilnahme wird durch einen Leistungsnachweis (des Grundstudiums) bestätigt.
(3) Außerschulisches Praktikum:
Das Außerschulische Praktikum soll die Studierenden befähigen, pädagogische Probleme auf der Grundlage eigener Erfahrungen in einem begrenzten Entscheidungs- und Handlungsbereich außerschulischer Praxis zu reflektieren.
Der Vorbereitung des Außerschulischen Praktikums dient ein einführendes Seminar im Umfang von 2 SWS. Wenn dieses begleitend ist, soll es dazu anleiten, die im Praktikum auftretenden Erfahrungen in geeigneter Form reflektierend zu bearbeiten.
Der Praxisanteil im Außerschulischen Praktikum dauert in der Regel vier Wochen und soll im Block abgeleistet werden. Er wird mit 4 Semesterwochenstunden auf das Studium angerechnet. In Absprache mit der Arbeitsstelle Praktikum Pädagogik bzw. den betreuenden Lehrenden kann der zeitliche Ablauf des Praktikums jedoch nach den Bedingungen im Praxisfeld bzw. auf Wunsch der Studierenden auch anders verteilt werden. Die Auswertung des Praktikums erfolgt durch eine abschließende Arbeit und im Rahmen eines Abschlußgespräches mit der bzw. dem verantwortlichen Lehrenden.
Das Außerschulische Praktikum ist Teil des Grundstudiums (Teilgebiet D 5). Die erfolgreiche Teilnahme wird durch einen Leistungsnachweis (des Grundstudiums) bestätigt.
(4) Die Schulpraktischen Studien sind in § 16 geregelt.
§ 10
Veranstaltungsarten
An Veranstaltungsarten kommen in Betracht:
- Seminare:
Die vorherrschende Veranstaltungsform des UFP sind Seminare. Verschiedene Sozialformen (Einzelarbeit, Gruppenarbeit) und Arbeitsmethoden (Thesenvorlage, Referat, freier Vortrag) in Verbindung mit Plenardiskussionen dienen dem Erwerb spezieller Kenntnisse und der Einübung in das wissenschaftliche Arbeiten.- Vorlesungen:
Neben den Seminaren werden als Überblicksveranstaltungen Vorlesungen angeboten. Sie vermitteln meist Kenntnisse über einen größeren Gegenstandsbereich.- Studiengruppen:
Zusätzlich zu den durch Lehrende geleiteten Veranstaltungen können Studiengruppen gebildet werden. Studiengruppen stehen unter der Verantwortung einer bzw. eines Lehrenden und werden von den Studierenden geplant und durchgeführt. Sie sollen zur Ergänzung und Differenzierung des Lehrangebots beitragen.- Praktische Studien:
Dem Erwerb pädagogischer Handlungskompetenzen dienen Studien in außerschulischen Praxisfeldern sowie Studien zur Planung, Durchführung und Analyse schulischen Unterrichts.
§ 11
Grundstudium
(1) Der Umfang des Grundstudiums beträgt 32 SWS. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Bielefeld, für das Unterrichtsfach Pädagogik insbesondere Anlage 9 zu § 19 ZPO-LA.
(2) Das Grundstudium soll Grundlagen- und Orientierungswissen im Fach vermitteln. Es soll frühestens im dritten Fachsemester, spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters mit der Zwischenprüfung abgeschlossen sein. Von den 32 SWS des Grundstudiums entfallen 6 auf Pflicht-, 24 auf Wahlpflicht- und 2 auf Wahlveranstaltungen.
Zum Grundstudium gehören:
- Veranstaltungen im Umfang von 4 SWS in Forschungsmethoden im Teilgebiet A 1, in der Regel der Integrierte Methodenkurs (4 SWS, Wahlpflicht),
- das Außerschulische Praktikum im Teilgebiet D 5 (4 + 2 SWS, Pflicht),
- Veranstaltungen im Umfang von jeweils 4 SWS aus je einem Teilgebiet der Bereiche A bis E (20 SWS, Wahlpflicht),
- eine auf das Fach Pädagogik bezogene Veranstaltung nach freier Wahl, auch aus dem Gesamtlehrangebot der Universität (2 SWS, Wahl).
§ 12
Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung zu erbringen, je einer
- aus einer Veranstaltung in Forschungsmethoden (Teilgebiet A 1),
- aus der Begleitveranstaltung zum Außerschulischen Praktikum (Teilgebiet D 5) und
- aus einem der restlichen Teilgebiete der Bereiche A bis E.
(2) Für die Leistungsnachweise sind folgende Erbringungsformen möglich:
- eine Arbeit unter Aufsicht von zweistündiger Dauer,
- ein Seminarvortrag einschließlich einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von etwa 8 Seiten,
- eine schriftliche Hausarbeit (auch der Praktikumsbericht) im Umfang von etwa 15 Seiten,
- ein Kolloquium von etwa 20 Minuten Dauer.
Mindestens einer der Leistungsnachweise muß in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden.
(3) Die Leistungsnachweise im Grundstudium können aufgrund einer individuellen oder einer Gruppenarbeit erbracht werden. Im Falle einer Gruppenarbeit müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Lehrende und Studierende einigen sich zu Beginn einer Veranstaltung darauf, in welcher der in Abs. 2 genannten Formen ein Leistungsnachweis erbracht werden kann.
(4) Die Leistungsnachweise im Grundstudium können auch im Rahmen von Studiengruppen erbracht werden. Die Verantwortung für die Vergabe von Leistungsnachweisen liegt bei der bzw. dem verantwortlichen Lehrenden.
§ 13
Zwischenprüfung; Abschluß des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Zwischenprüfung kann frühestens im dritten Fachsemester abgelegt werden. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung. Die Fachprüfung wird als mündliche Prüfung im Umfang von etwa 30 Minuten Dauer durchgeführt. Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung sind der Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen (§ 3) sowie drei Leistungsnachweise (§ 12). Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Bielefeld, insbesondere Anlage 9 zu § 19 ZPO-LA.
(3) Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn die Zwischenprüfung bestanden wurde und der Besuch der in der Studienordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen durch Eintragung in das Studienbuch nachgewiesen wurde.
§ 14
Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Teilgebieten. Von den 28 SWS des Hauptstudiums sind 24 SWS Wahlpflicht- und 4 SWS Wahlveranstaltungen.
(2) Im Verlaufe des Hauptstudiums sind Studien in fünf Teilgebieten (Prüfungsteilgebiete) nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Als vertieft studiert gilt ein Teilgebiet bei Studien im Umfang von 8 SWS. Es wird jedoch empfohlen, durch Inanspruchnahme des wahlfreien Bereiches eine Vertiefung auf bis zu 10 SWS vorzunehmen.
(3) Zum Hauptstudium gehören:
- Veranstaltungen aus dem Pflichtbereich Didaktik des Unterrichtsfaches Pädagogik im Umfang von 4 SWS aus dem Teilgebiet E 2 oder E 3 (Wahlpflicht),
- Veranstaltungen im Umfang von jeweils 4 SWS, die aus zwei der folgenden Teilgebiete A 2, A 5, B 2, C 1 und D 4 gewählt werden können (Wahlpflicht),
- Veranstaltungen im Umfang von jeweils 4 SWS in zwei weiteren Teilgebieten des gesamten Teilgebiets-Katalogs (Wahlpflicht).
Hinzu kommen Veranstaltungen im Umfang von 4 SWS im gewählten Teilgebiet der Vertiefung (Wahlpflicht); weitere 4 SWS sind frei wählbar, auch aus dem auf das Fach Pädagogik bezogenen Gesamtlehrangebot der Universität (Wahl).
§ 15
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind aus den fünf studierten Teilgebieten (Prüfungsteilgebiete) drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen, und zwar:
- ein Leistungsnachweis im gewählten Teilgebiet der Vertiefung,
- ein weiterer im gewählten didaktischen Teilgebiet E 2 oder E 3,
- der dritte im Teilgebiet A 2 oder A 5 oder B 2 oder C 1 oder D 4.
Die zwei Qualifizierten Studiennachweise sind aus den beiden nicht durch Leistungsnachweise abgedeckten Teilgebieten zu erbringen.
(2) Für die Leistungsnachweise sind folgende Erbringungsformen möglich:
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 15 Seiten,
- eine Arbeit unter Aufsicht von zweistündiger Dauer,
- ein Seminarvortrag von mindestens 20 Minuten Dauer einschließlich einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von etwa 8 Seiten.
(3) Für den Qualifizierten Studiennachweis sind folgende Erbringungsformen möglich:
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 8 Seiten,
- eine Arbeit unter Aufsicht von einstündiger Dauer,
- ein mündlicher Seminarbeitrag mit kurzer schriftlicher Ausarbeitung (3 bis 5 Seiten),
- ein Kolloquium von etwa 20 Minuten Dauer.
Mindestens einer der Qualifizierten Studiennachweise muß in schriftlicher Form erbracht werden.
(4) Die Regelungen von § 12 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Neben den in Absatz 1 genannten Leistungs- bzw. Qualifizierten Studiennachweisen ist der Nachweis der Teilnahme an den Schulpraktischen Studien zu führen.
§ 16
Schulpraktische Studien
(1) Schulpraktische Studien finden in der Regel in Form eines fünfwöchigen Blockpraktikums (Didaktikum) statt. Weitere mögliche Formen sind semesterbegleitendes Tagespraktikum oder Projektpraktikum. Schulpraktische Studien gliedern sich in einen Praxisteil von 2 SWS, verrechnet im gewählten didaktischen Teilgebiet E 2 oder E 3, und in ein vorbereitendes, begleitendes oder nachbereitendes Seminar von 2 SWS.
(2) Schulpraktische Studien im Unterrichtsfach Pädagogik beziehen sich beispielsweise auf:
- die Analyse und praktische Erprobung unterschiedlicher Inhalte, Methoden und Medien des UFP,
- die Analyse und Erprobung unterschiedlicher Unterrichtsstile im UFP,
- die Analyse der sozialpsychologischen und gruppendynamischen Beziehungen in den Kursgruppen der gymnasialen Oberstufe,
- die Beobachtung und Analyse von Unterrichtskonflikten und ihrer Lösung,
- die Beobachtung und Analyse von Lern- und Verhaltensproblemen einzelner Schülerinnen und Schüler bzw. ganzer Gruppen,
- die Untersuchung der Auswirkungen der Organisationsstruktur einer Schule auf das UFP,
- die Analyse der Alltagserfahrungen von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrerinnen und Lehrern.
(3) Die Teilnahme an Schulpraktischen Studien ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von einer Praxisvertreterin oder einem Praxisvertreter und von der oder dem Lehrenden unterzeichnet wird. Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Nachweises sind:
- die regelmäßige Teilnahme an den vorbereitenden, begleitenden bzw. den auswertenden Seminarsitzungen,
- die regelmäßige Teilnahme an den Schul- bzw. Unterrichtsbesuchen und
- die Anfertigung eines schriftlichen Praktikumsberichts im Umfang von etwa 10 - 15 Seiten.
§ 17
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO sowie aus den entsprechenden Regelungen dieser Studienordnung.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach und je eine Prüfung (Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfung) in Erziehungswissenschaft und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im achten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums sowie u.a. ein Leistungsnachweis, i.d.R. in dem vertieften Teilgebiet. Voraussetzung für die Ergänzung der Zulassung ist das ordnungsgemäße Hauptstudium. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des achten Semesters beantragt werden.
(3) In den fünf nachzuweisenden Teilgebieten des Hauptstudiums (§ 41 Abs. 4 LPO) sind drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.
§ 18
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung in Pädagogik können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluß- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Pädagogik anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Pädagogik an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erworben worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
§ 19
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1997 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Hauptstudium im Sommersemester 1997 oder später begonnen haben.
(3) Die Regelungen, die den Abschluß des Grundstudiums betreffen (§ 13), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 12. Die übrigen Regelungen des § 13 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und der fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bestimmungen der neu gefaßten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
(neu)
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1997 aufgenommen haben. Studierende, die im Sommersemester 1996 oder im Wintersemester 1996/97 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.
(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 13), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fachspezifischen Anlage für das Unterrichtsfach Pädagogik aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fachspezifische Anlage treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 12. Die übrigen Regelungen des § 13 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Pädagogik vom 12.06.1996 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 11.12.1996 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 30. April 1997.
Bielefeld, 15. Mai 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Rickheit
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, 15. Mai 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Rickheit
| Anlage 1: |
| Studienplan (Modell 1) |
Studienpläne sind Modelle für den Aufbau des Studienfachs. Sie bieten Hilfe für die individuelle Studienverlaufsplanung.
Grundstudium
Im hier dargestellten Modell hat die/der Studierende die in der ersten Spalte bezeichneten Teilgebiete gewählt; D5 und A1 liegen durch die Studienordnung fest.
| Bezeichnung des Teilgebiets | im 1. Semester |
im 2. Semester |
im 3. Semester |
im 4. Semester |
nachgewiesene SWS insgesamt |
| A 5 | 2 | 2 | 4 | ||
| B 5 | 2 | 2 | 4 | ||
| C 2 | 2 (1 LN) | 2 | 4 | ||
| D 6 | 2 | 2 | 4 | ||
| E 2 | 2 | 2 | 4 | ||
| D5 (außerschulisches Praktikum) | 6 (1 LN) | 6 | |||
| A1 (Forschungsmethoden) | 4 (LN) | 4 | |||
| Freie Wahl | 2 | 2 | |||
| Summe | 10 | 6 | 6 | 10 | 32 |
Hauptstudium
Im hier dargestellten Modell hat die/der Studierende B2 als Teilgebiet der Vertiefung, gleichzeitig Kernbereich, und C1 aus dem Kernbereich gewählt. Das gewählte didaktische Wahlpflicht-Teilgebiet ist E3, dort sind die Schulpraktischen Studien verrechnet. Die beiden frei gewählten Teilgebiete sind A6 und D2.
| Bezeichnung des Teilgebiets (Kernbereich markiert = <>) |
im 5. Semester |
im 6. Semester |
im 7. Semester |
im 8. Semester |
nachgewiesene SWS insgesamt |
| A 6 | 2 | 2 (1 QN) | 4 | ||
| <B2> gleichzeitig Vertiefung |
2 | 4 (1 LN) | 2 | 8 (+ 2 aus freier Wahl) |
|
| <E3> Verortung der SPS |
4 (1 LN) (1 TN) (SPS) |
4 | |||
| <C1> | 2 (1 LN) | 2 | 4 | ||
| D 2 | 2 (1 QN) | 2 | 4 | ||
| Freie Wahl | 2 (aus B 2) | 2 | 4 | ||
| Summe | 8 | 8 | 6 | 6 | 28 |
Erläuterung der Abkürzungen: LN = Leistungsnachweis QN = Qualifizierter Studiennachweis
| Studienplan (Modell 2) |
Grundstudium
Im hier dargestellten Modell hat die/der Studierende die in der ersten Spalte bezeichneten Teilgebiete gewählt; D5 und A1 liegen durch die Studienordnung fest.
| Bezeichnung des Teilgebiets | im 1. Semester |
im 2. Semester |
im 3. Semester |
im 4. Semester |
nachgewiesene SWS insgesamt |
| A 2 | 2 | 2 | 4 | ||
| B 7 | 2 (1 LN) | 2 | 4 | ||
| C 2 | 4 | 4 | |||
| D 6 | 4 | 4 | |||
| E 1 | 4 | 4 | |||
| D 5 (außerschulisches Praktikum) | 6 (1 LN) | 6 | |||
| A 1 (Forschungsmethoden) | 4 (1 LN) | 4 | |||
| Freie Wahl | 2 | 2 | |||
| Summe | 8 | 10 | 6 | 8 | 32 |
Hauptstudium
Im hier dargestellten Modell hat die/der Studierende B5 als Teilgebiet der Vertiefung und A5 und C1 aus dem Kernbereich gewählt. Das neben B5 frei gewählte Teilgebiet ist B6, das gewählte didaktische Wahlpflichtteilgebiet ist E3. Das Begleitseminar zu den Schulpraktischen Studien ist dem Teilgebiet B6 zugeordnet.
| Bezeichnung des Teilgebiets (Kernbereich markiert = <>) |
im 5. Semester |
im 6. Semester |
im 7. Semester |
im 8. Semester |
nachgewiesene SWS insgesamt |
| <A 6> | 2 (1 QN) | 2 | 4 | ||
| B 5 gleichzeitig Vertiefung |
4 (1 LN) | 2 | 2 | 8 (+ 2 aus freier Wahl) |
|
| <C 1> | 2 | 2 (1 LN) | 4 | ||
| B 6 (Verortung des SPS-Seminars) |
2 (SPS-Seminar) (1 QN) |
2 | 4 | ||
| <E 3> | 2 (SPS) (1 TN) | 2 (1 LN) | 4 | ||
| Freie Wahl | 2 (aus B 5) | 2 (aus B 5) | 4 | ||
| Summe | 8 | 6 | 8 | 6 | 28 |
Erläuterung der Abkürzungen: LN = Leistungsnachweis QN = Qualifizierter Studiennachweis
| Anlage 2 |
Übersicht zu Leistungsnachweisen (LN) / Qualifizierten Studiennachweisen (QN)
| Im Grundstudium: | 1 LN | aus D5 (Begleitseminar zum außerschulischen Praktikum) |
| 1 LN | aus A1(Forschungsmethoden) | |
| 1 LN | aus einem der Bereiche A-E (außer A1 und D5) | |
| Im Hauptstudium: | 1 LN | im Teilgebiet der Vertiefung |
| 1 LN | in E2 oder E3 | |
| 1 LN | in einem der (noch nicht durch die beiden anderen LN’e abgedeckten) Teilgebiete des Kernbereichs (A2, A5, B2, C1, D4) |
|
| 1QN | im 4. gewählten Teilgebiet | |
| 1QN | im 5. gewählten Teilgebiet | |
| 1 Teilnahmenachweis | (Schulpraktische Studien) zusätzlich zu einem der vorgenannten LN’e bzw. QN’e. |



