Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Sport

Universität 
Bielefeld
Mitteilungs- 
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 26  Nr. 27 Bielefeld, 30. Mai 1997
 
 

Studienordnung
der Universität Bielefeld
für das Fach Sport
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
vom 30. Mai 1997

 -  2216.31 -


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikationen
§ 3 Wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn 
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung 
§ 7 Studienziele
§ 8 Veranstaltungsarten
§ 9 Inhalte des Studiums
§ 10 Grundstudium
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums
§ 13 Hauptstudium
§ 14 Schulpraktische Studien
§ 15 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 16 Erweiterungsprüfung Sekundarstufe I
§ 17 Fachpraktische Ausbildung
§ 18 Fachpraktische Prüfung 
§ 19 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 20 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 21 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen 
Anhang: Studienplan

  § 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995, S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Fach Sport für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

(2) Bei der Einschreibung durch die Universität ist die Bescheinigung über die besondere Eignung für diesen Studiengang vorzulegen. Sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung an einer Universität in Nordrhein-Westfalen oder an der Deutschen Sporthochschule in Köln nachgewiesen. Über Termine und inhaltliche Anforderungen der Feststellung der besonderen Eignung an der Universität Bielefeld gibt die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, Abteilung Sportwissenschaft, Auskunft.  


§ 3

Wünschenswerte Qualifikationen

(1) Ein erfolgreicher Abschluss des Sportstudiums ist im allgemeinen nur zu erwarten, wenn auf intensiven Vorerfahrungen in verschiedenen Sportarten aufgebaut werden kann. Daher ist insbesondere die Teilnahme am Leistungsfach Sport in der Sekundarstufe II eine wünschenswerte Grundlage. Fehlende Grundlagen in einzelnen Sportarten sollten in Übungskursen im Rahmen der Sportlehrerausbildung ergänzt werden, zusätzlich gegebenenfalls im Rahmen des Hochschulsports oder außerhalb der Hochschule.

(2) Das Studium wird wesentlich erleichtert, wenn bereits praktische Erfahrungen in der Anleitung von Kindern und Jugendlichen zum Sport, z.B. aus der Mitarbeit in einem Verein, vorliegen und eine entsprechende Tätigkeit auch parallel zum Studium durchgeführt wird.

(3) Wünschenswert sind Kenntnisse im Englischen als wissenschaftlicher Kommunikationssprache. Sie können durch die Teilnahme an Sprachkursen (z.B. an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld) oder im Selbststudium erworben werden.  


§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.  


§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 66 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 28 SWS auf Pflicht-, 35 SWS auf Wahlpflicht- und 3 SWS auf Wahlveranstaltungen. Die 3 SWS Wahlveranstaltungen können aus dem Lehrangebot des Faches oder alternativ aus auf das Fach Sport bezogenen Lehrveranstaltungen aus dem Gesamtlehrangebot der Universität gewählt werden.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden. Sie soll spätestens im achten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 LPO). Die Regelungen zum Freiversuch sind im § 28 LPO nachzulesen.

(5) In Fächerverbindungen mit Sport kann gem. § 16 LPO mit einem größeren Anteil zunächst eines der Fächer und sodann das andere Fach mit dem erforderlichen Anteil studiert werden. Die Zulassung kann zunächst begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile des mit größerem Anteil studierten Fachs beantragt werden.  


§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Sport ist Aufgabe der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, Abteilung Sportwissenschaft. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberaterinnen und -berater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Faches.  


§ 7
Studienziele

Das Studium ist darauf ausgerichtet, Lehrkräfte auszubilden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und eigener praktischer Erfahrungen

  • eine differenzierte Vorstellung von den vielfältigen Formen des Sports, von ihrer Wandelbarkeit sowie ihren gesellschaftlichen Bedingungen und Funktionen haben;
  • die pädagogischen Möglichkeiten und Grenzen bestimmter Formen des Sports für bestimmte Menschen beurteilen können;
  • eine breite Palette von Lehrwegen und Vermittlungsformen, Lehr- und Lernhilfen, Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation und des Trainings kennen sowie zu deren Einsatz und Beurteilung befähigt sind;
  • fähig sind, Literatur im Bereich der Sportwissenschaft zu verfolgen, kritisch zu lesen und im Sinne der Verbesserung ihrer Berufspraxis zu nutzen.


§ 8
Veranstaltungsarten

Folgende Veranstaltungsarten und -formen werden im Sportstudium genutzt:

(1) In Vorlesungen tragen Lehrende zusammenhängende Darstellungen vor und vermitteln wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen sowie Kenntnisse. Die Grundlagenveranstaltungen der Arbeitsbereiche I - IV werden in der Regel als Vorlesungen abgehalten.

(2) Proseminare dienen der Durcharbeitung von Lehrinhalten und der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Lehrenden leiten die Diskussion, die Studierenden üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor und diskutieren sie. Die vertiefenden Seminare zu den Grundlagenveranstaltungen werden als Proseminare durchgeführt.

(3) In Seminaren und Hauptseminaren werden komplexe Fragestellungen sportwissenschaftlicher Erkenntnisse erarbeitet, vorwiegend neue Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion diskutiert und beurteilt. Die Studierenden erarbeiten längere Vorträge, tragen ihre Ergebnisse vor und diskutieren sie intensiv. Die theoretischen Veranstaltungen des Hauptstudiums werden als Seminare oder Hauptseminare abgehalten. Sie können nur im Hauptstudium gewählt werden.

(4) In Projekten werden sportbezogene Problemstellungen interdisziplinär, über die Grenzen einzelner Teilgebiete hinaus, analysiert. Sie beziehen sich auf mindestens zwei Teilgebiete aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Theoriebereichen (B - D). Neben theoretischen Diskussionen beinhalten Projekte in der Regel auch die Durchführung eigenständiger praktischer, insbesondere empirischer Arbeiten. Ein Projekt umfasst 4 SWS, die in der Regel über zwei Semester verteilt werden. Projekte können nur im Hauptstudium gewählt werden.

(5) Fachpraktische Übungen: In Veranstaltungen des Bereichs A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder wird von der Praxis in einzelnen Bereichen des Sports ausgegangen. Dabei geht es zugleich um die Erweiterung sporttypischer Erfahrungen (sportlicher Aspekt) und um die Anleitung anderer beim Sport (unterrichtlicher Aspekt). Die Anforderungen des Sportlehrerinnen- bzw. Sportlehrerberufs setzen dabei sowohl Erfahrungen als auch Wissen über diese beiden Aspekte des Handelns im Sport ("eigene Praxis", "Anleitung anderer") voraus. Fachpraktische Übungen können im Grund- und Hauptstudium absolviert werden.

(6) Exkursionen ähneln fachpraktischen Übungen, wenn sie außerhalb der Hochschule durchgeführt werden (z.B. Ski-, Wassersportexkursionen). Sie sollen zudem die Themen "Schullandheimaufenthalt" und "Veranstaltungen außerhalb der Schule" beinhalten. Die Teilnahme an Exkursionen ist während des gesamten Studiums möglich.

(7) Ergänzungsveranstaltungen: Zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden Ergänzungsveranstaltungen in Form von Übungen und Seminaren zur Vertiefung und Erweiterung sportlicher und sportwissenschaftlicher Fertigkeiten und Methoden im Grund- und Hauptstudium und Kolloquien zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen (Hauptstudium) angeboten.  


§ 9
Inhalte des Studiums

(1) Das ordnungsgemäße Studium (vgl. § 55 LPO) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete gemäß Anlage 29 zu § 55 LPO und nach Maßgabe der §§ 10 bis 17 dieser Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

Praxis und Theorie 
der Sportbereiche   
und Bewegungsfelder

   1 

Leichtathletik

Turnen

Gymnastik/Tanz

Schwimmen

Rückschlagspiele

 

5.1 

Einzelrückschlagspiele  
(Badminton oder Tennis oder Tischtennis)

 

5.2 

Volleyball 

Wurfspiele

 

6.1 

Basketball 

 

6.2 

Handball

Torschussspiele 

 

7.1 

Fußball

 

7.2 

Hockey

Weitere Teilgebiete im Rahmen der Sportbereiche und Bewegungsfelder nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule wie

 

8.1 

Zweikampfsport, Wassersport, Wintersport, Wander- /Klettersport, Roll-/Radsport u.a.

 

8.2 

Gesundheit/Fitness, Bewegungskünste, Sportförderunterricht/ Kleine Spiele u.a.

 

Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I   
(medizinisch-naturwissen-
schaftlicher Bereich)

Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)

Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre/Sportmedizin)

Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre)

 

Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II (sozialwissenschaftlicher Bereich)

Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportpädagogik/Sportgeschichte)

Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)

Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)

 

Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III
(fachdidaktischer Bereich)

Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports (Sportdidaktik/ Sportpädagogik)

Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)

(2) In der Regel wird das Lehrangebot für die Bereiche B - D von den vier sportwissenschaftlichen Arbeitsbereichen (AB) der Abteilung Sportwissenschaft wie folgt organisiert:

AB I  Sportmedizin: Gesundheit und Training Teilgebiete B1, B2, B3
AB II Bewegung und Motorik  Teilgebiete B3, C2
AB III Sport und Gesellschaft Teilgebiete C1, C3
AB IV Sportunterricht und Erziehung Teilgebiete C1, D1, D2

Das Lehrangebot für den Bereich A ist Aufgabe aller vier Arbeitsbereiche.  


§ 10

Grundstudium

(1) Das Grundstudium umfasst 4 Semester mit 32 SWS. Sie umfassen gemäß nachstehender Übersicht 13 SWS aus dem Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder und 16 SWS aus den Bereichen B bis D Sportwissenschaftliche Theoriebereiche. 3 SWS sind aus den Bereichen A - D im Grundstudium frei wählbar.

Grundstudium

Bereich Pflicht (P) Wahlpflicht (WP) Wahl (W)    Summe
Praxis (A) (nach Maßgabe von §16) 6 SWS 7 SWS 3 SWS 13 SWS
3 SWS
Theorie (B-D) 12 SWS 4 SWS 16 SWS
Summe   18 SWS 11 SWS 3 SWS 32 SWS

(2) In einer ersten Veranstaltung "Einführung in das Sportstudium" mit Tutorien (1 SWS Vorlesung plus Tutorium - Pflichtveranstaltung im ersten Semester) wird ein Überblick über die Probleme und Aufgaben des Sportlehrerinnen- bzw. Sportlehrerberufs gegeben und ein Eindruck von den notwendigen Qualifikationen einer Sportlehrerin/eines Sportlehrers vermittelt. Die Erörterung gesellschaftlicher und pädagogischer Funktionen des Sports soll in Themenfelder des weiteren Studiums einführen und die Gliederung der vier Arbeitsbereiche der Abteilung Sportwissenschaft der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld verständlich machen. Ferner erfolgt in dieser Veranstaltung eine Einführung in elementare Techniken wissenschaftlichen Arbeitens im Rahmen individueller und kooperativer Lernprozesse. Die Einführungsveranstaltung kann einem der Teilgebiete B1 bis D2 zugeordnet werden.

(3) In einer zweiten Veranstaltung "Empirische Methoden" (3 SWS) wird die Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens vertieft. Entsprechend der empirischen Orientierung der Sportwissenschaft werden an Beispielen aus dem Sport Grundlagen der Datenerhebung, der beschreibenden und schließenden Statistik vermittelt, die für das Verstehen und Beurteilen sportwissenschaftlicher Veröffentlichungen und die Durchführung kleinerer Untersuchungen im Rahmen der Hauptseminare und Projekte notwendig sind. Diese Veranstaltung kann einem der Teilgebiete B1 - D2 zugeordnet werden.

(4) In den Grundlagenveranstaltungen (Vorlesungen und Proseminare, insgesamt 12 SWS) zu den Arbeitsbereichen I - IV wird ein Überblick über die Arbeitsfelder der vier Arbeitsbereiche in Lehre und Forschung gegeben sowie Basiswissen vermittelt. In den begleitenden Proseminaren werden schwerpunktmäßig Teilaspekte der Arbeitsfelder bearbeitet.

(5) Im Grundstudium sind die vier Grundlagenveranstaltungen, 2 Seminare (1 aus AB I oder AB II, 1 aus AB III oder AB IV) und die Veranstaltung "Empirische Methoden" zu belegen. Zwei der belegten Grundlagenveranstaltungen und "Empirische Methoden" werden mit einem Leistungsnachweis gemäß § 11 abgeschlossen, während eine der beiden anderen Grundlagenveranstaltungen zum Gegenstand der Zwischenprüfung wird.

(6) Für das Grundstudium ergibt sich folgende Übersicht über die Bereiche B - D:

Veranstaltung SWS P/WP/W G/H Teilgebiete
Einführung in das Sportstudium 1 P G

 

B1 - D2
Grundlagen AB I 2 B1, B2, B3
Grundlagen AB II 2 B3, C2
Grundlagen AB III 2 C1, C2
Grundlagen AB IV 2 C1, D1, D2
Empirische Methoden 3 B1 - D2
2 Proseminare zu 2 der 4 Grundlagenveranstaltungen der AB I- AB IV
(1 aus AB I oder AB II, 1 aus AB III oder AB IV)
4 WP B1 - D2

Das Studium der Bereiche B, C und D umfasst insgesamt 16 SWS. 

(7) Aus dem Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder sind im Grundstudium in der Regel fünf Teilgebiete zu studieren und mit einer fachpraktischen Prüfung abzuschließen:

  1. Zwei Kurse aus den Teilgebieten A1 - A4 (6 SWS)
    und
  2. drei Kurse aus den Teilgebieten A5 - A8 (7 SWS; 2 Grundkurse und 1 integrierter Kurs).

(8) Wird in der integrierten Veranstaltung keine fachpraktische Prüfung abgelegt, so muss die fünfte fachpraktische Prüfung in einem anderen Teilgebiet aus A1 - A8 abgelegt werden.

(9) Die Vorgaben für die fachpraktische Ausbildung über das Studium insgesamt sind in § 17 geregelt; die Vorgaben für die fachpraktische Prüfung in § 18.


§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A werden durch fachpraktische Prüfungen abgeschlossen (vgl. § 18).

(2) Aus den folgenden Pflichtveranstaltungen sind insgesamt zwei Leistungsnachweise aus verschiedenen Teilgebieten zu erbringen:

  1. In der Veranstaltung "Grundlagen des Arbeitsbereichs I" aus den Teilgebieten B1 oder B2 oder B3
    oder
  2. in der Veranstaltung "Grundlagen des Arbeitsbereichs II" aus den Teilgebieten B3 oder C2
    oder
  3. in der Veranstaltung "Grundlagen des Arbeitsbereichs III"  aus den Teilgebieten C1 oder C3
    oder
  4. in der Veranstaltung "Grundlagen des Arbeitsbereichs IV" aus den Teilgebieten C1 oder D1 oder D2.

(3) Ein dritter Leistungsnachweis muss in der Veranstaltung "Empirische Methoden" erworben werden.

(4) Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt und beziehen sich auf Gegenstände des Grundstudiums im jeweiligen Arbeitsbereich. Zulässige Erbringungsformen sind in der Regel:

  • eine Klausur von maximal 90 Minuten Dauer oder
  • eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder
  • eine Hausarbeit im Umfang von maximal 20 Seiten.  

Zwei der drei möglichen Formen müssen erbracht werden. Die Erbringungsform wird von den Arbeitsbereichen bzw. den Lehrenden im Rahmen ihrer Veranstaltung zu Semesterbeginn bekanntgegeben bzw. abgesprochen.

(5) Eine für einen Leistungsnachweis bzw. die Fachprüfung gewählte Grundlagenveranstaltung und zwei Seminare zu zwei der vier Grundlagenveranstaltungen sind durch das Studienbuch nachzuweisen.


§ 12
Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums 

(1) Die Zwischenprüfung im Fach Sport kann frühestens nach der Vorlesungszeit des 3. Semesters abgelegt werden; sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Semesters abgeschlossen sein. Voraussetzung für die Zwischenprüfung Sport sind zwei Leistungsnachweise aus den vier Grundlagenveranstaltungen und ein Leistungsnachweis aus der Veranstaltung "Empirische Methoden" gemäß § 11. Die Zwischenprüfung bezieht sich auf die Inhalte einer Grundlagenveranstaltung, die nicht durch einen Leistungsnachweis abgedeckt ist. Die Zwischenprüfung wird als Klausur von maximal 90 Minuten Dauer oder als mündliche Prüfung von maximal 30 Minuten Dauer durchgeführt. Das Verfahren der Zwischenprüfung ist geregelt in der Ordnung der Universität Bielefeld für die Zwischenprüfung für Lehrämter (ZPO-LA), insbesondere in Anlage 15, fachspezifische Bestimmungen für das Fach Sport.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn folgende Nachweise erbracht werden: 

  1. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Grundstudiums (vgl. §§ 5 und 10) im Umfang von 32 SWS (Nachweis durch das Studienbuch);
  2. Das Zeugnis der bestandenen Zwischenprüfung gemäß Zwischenprüfungsordnung für Lehrämter, insbesondere Anlage 15, fachspezifische Bestimmungen für das Fach Sport.

(3) Veranstaltungen des Hauptstudiums, in denen Leistungsnachweise oder Qualifizierte Studiennachweise erworben werden, können nur angerechnet werden, wenn sie zeitlich nach der bestandenen Zwischenprüfung liegen. Möglich ist aber die Teilnahme an den Schulpraktischen Studien, den Seminaren und dem Projekt im Hauptstudium. 


§ 13
Hauptstudium
 

(1) Das Hauptstudium umfasst 4 Semester mit 34 SWS. Sie setzen sich gemäß nachstehender Übersicht zusammen aus 20 SWS aus dem Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder und 14 SWS aus den Bereichen B - D Sportwissenschaftliche Theoriebereiche I - III. Die 4 SWS Schulpraktische Studien sind gemäß § 14 im Hauptstudium enthalten.

Hauptstudium

Bereich Pflicht (P) Wahlpflicht (WP) Wahl (W)    Summe
Praxis (A) (nach Maßgabe von § 17) 6 SWS 14 SWS vgl.
Grundstudium
20 SWS
Theorie (B-D)   10 SWS 10 SWS
Schulpraktische Studien (D) 4 SWS   4 SWS
Summe   10 SWS 24 SWS   34 SWS

(2) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Hauptstudiums sind im Theoriebereich Studien in fünf Teilgebieten, darunter B1oder B2, B3 oder C2, C1 oder C3 und D1 oder D2, nachzuweisen. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik (D1, D2) zu entnehmen. Die Studien umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel 2 SWS; eines der Teilgebiete ist jedoch vertieft im Umfang von 6 SWS nachzuweisen.

(3) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten aus verschiedenen Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen sowie Qualifizierten Studiennachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 können in einem Projekt (mindestens 4 SWS) zwei Nachweise (Leistungsnachweise und/oder Qualifizierte Studiennachweise) erworben werden. Die beiden Nachweise müssen in zwei verschiedenen Teilgebieten erbracht werden (z.B. ein Nachweis in Teil 1 eines Projektes und im darauffolgenden Semester in einem anderen Teilgebiet).

(5) Im Hauptstudium sind in der Regel im Bereich A zwei Grundfachkurse (6 SWS) aus den Teilgebieten A1 - A4 und drei Grundfachkurse (6 SWS) aus den Teilgebieten A5 - A8 zu absolvieren. Zudem sind zwei Schwerpunktfächer im Umfang von je 4 SWS zu studieren. Die Schwerpunktfachausbildung baut auf der Grundfachausbildung in den Teilgebieten A1 - A8 auf. Zwei der acht fachpraktischen Prüfungen müssen in Schwerpunktfächern abgelegt werden. Die verbindlich abzulegenden fachpraktischen Prüfungen in Schwerpunktfächern ersetzen gegebenenfalls die vorher abgelegten Grundfachprüfungen in den Teilgebieten. Diese sind aus unterschiedlichen Gruppen zu wählen: Individualsportbereiche (Teilgebiete A1 - A4) oder Spielbereiche (Teilgebiete A5 - A7) oder weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder (Teilgebiete A8).

(6) Die Vorgaben für die fachpraktische Ausbildung insgesamt sind im § 17 geregelt, die Vorgaben für die fachpraktische Prüfung in § 18.


§ 14
Schulpraktische Studien
 

(1) Schulpraktische Studien im Fach Sport sind Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium. Sie werden in der Regel als Tages- oder als Blockpraktikum angeboten. Die Studierenden hospitieren im Sportunterricht in der Schule und beteiligen sich an der Planung, Durchführung und Auswertung im Sportunterricht ihrer Mentorin/ihres Mentors.

(2) Zum Tagespraktikum (2 SWS) gehört eine begleitende Lehrveranstaltung während des Semesters oder eine Veranstaltung zur thematischen Vorbereitung des Praktikums im vorhergehenden Semester im Umfang von 2 SWS. Das Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit dauert etwa fünf Wochen (2 SWS) und ist mit einer vorbereitenden und auswertenden Lehrveranstaltung verbunden (2 SWS). 

(3) Die Schulpraktischen Studien werden durch einen Teilnahmenachweis bescheinigt, der von der Veranstalterin/dem Veranstalter und der Mentorin/dem Mentor unterzeichnet wird. Dieser Nachweis bestätigt die regelmäßige Teilnahme an der vorbereitenden und auswertenden Veranstaltung und die Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen.  


§ 15
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium 

(1) Insgesamt sind drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (Seminare, Hauptseminare, Projekte) zu erbringen.

(2) Die drei Leistungsnachweise sowie die zwei Qualifizierten Studiennachweise müssen die Teilgebiete B1 oder B2, B3 oder C2, C1 oder C3 und D1 oder D2 abdecken. Keines der Teilgebiete darf zweimal durch einen Nachweis abgedeckt werden. Einer der drei Leistungsnachweise muss dem vertieft studierten Teilgebiet entstammen. 

(3) Die Leistungsnachweise werden aufgrund von jeweils individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Die Anforderungen sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können u.a. erbracht werden: 

  • in Form von Arbeiten unter Aufsicht von höchstens 90 Minuten Dauer oder
  • Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von maximal 15 Seiten oder
  • schriftlichen Hausarbeiten im Umfang von maximal 20 Seiten oder
  • von mündlichen Prüfungen von höchstens 30 Minuten Dauer.

Die Erbringungsform wird von den Lehrenden im Rahmen ihrer Veranstaltung zu Semesterbeginn bekanntgegeben bzw. abgesprochen. 

(4) Die Qualifizierten Studiennachweise werden ebenfalls aufgrund von jeweils individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff angeeignet haben.
Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können u.a. erbracht werden in Form von

  • Protokollen einer Seminarsitzung,
  • Exkursionsberichten,
  • Versuchsprotokollen,
  • Praktikumsberichten,
  • schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und
  • schriftlichen Hausaufgaben.

Für die jeweiligen Erbringungsformen gilt etwa die Hälfte des Umfangs, der für Leistungsnachweise in der entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Form gilt. Die Erbringungsform wird von den Lehrenden im Rahmen ihrer Veranstaltung zu Semesterbeginn bekanntgegeben bzw. abgesprochen.


§ 16
Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I

Studierende, die zusätzlich die Lehrbefähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I anstreben, belegen zusätzlich ca. 6 - 8 SWS im Grund- oder Hauptstudium aus den Bereichen A - D Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder bzw. Sportwissenschaftliche Theoriebereiche I - III. Die Studien müssen einen didaktischem Bezug zur Sekundarstufe I aufweisen. Verbindlich ist die Teilnahme an der Veranstaltung Sportförderunterricht/Kleine Spiele (A8.2).


§ 17
Fachpraktische Ausbildung

(1) Insgesamt sind während des Grund- und Hauptstudiums aus dem Bereich A (Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder) die Individualsportarten Leichtathletik, Turnen, Gymnastik/Tanz und Schwimmen (Teilgebiete A1 - A4) im Umfang von je 3 SWS zu studieren und mit einer fachpraktischen Prüfung abzuschließen. Von den Spielen (Teilgebiete A5 - A7) sind alle Teilgebiete mit mindestens 2 SWS zu studieren. In mindestens einem der Teilgebiete A5 - A7 ist eine integrierte, dreistündige Veranstaltung zu wählen (Rückschlagspiele oder Wurfspiele oder Torschussspiele). In jedem der drei Teilgebiete A5 -A7 ist eine fachpraktische Prüfung abzulegen, nach Wahl auch in einer integrierten Veranstaltung.

(2) Aus den Teilgebieten A8 sind Teilgebiet A8.2  verbindlich mit 2 SWS und aus dem weiteren Angebot im Teilgebiet A8 zwei weitere Veranstaltungen im Umfang von mindestens je 2 SWS zu studieren. Die Teilgebiete A8.1 und A8.2 müssen abgedeckt werden, davon mindestens 2 durch Exkursionen (eine mit 2 SWS oder zwei mit je 1 SWS). Die achte fachpraktische Prüfung ist nach Wahl aus den Teilgebieten A8 zu wählen (vgl. § 18 Fachpraktische Prüfung). Für Studierende, die die Erweiterung für die Sekundarstufe I anstreben, ist zusätzlich die Teilnahme an der Veranstaltung Sportförderunterricht/Kleine Spiele (A8.2) verbindlich.

(3) Zusätzlich zu den Grundfächern sind zwei Schwerpunktfächer im Umfang von je 4 SWS zu studieren. Die Schwerpunktfachausbildung baut auf der Grundfachausbildung in den Teilgebieten A1 - A8 auf. Zwei der acht fachpraktischen Prüfungen müssen in Schwerpunktfächern abgelegt werden.
Die verbindlich abzulegenden fachpraktischen Prüfungen in Schwerpunktfächern ersetzen gegebenenfalls die vorher abgelegten Grundfachprüfungen in den Teilgebieten. Diese sind aus unterschiedlichen Gruppen zu wählen: Individualsportbereiche (Teilgebiete A1 - A4) oder Spielbereiche (Teilgebiete A5 - A7) oder weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder (Teilgebiete A8).

(3) Es ergibt sich folgende Übersicht für den Bereich A (Legende: FP=Fachpraktische Prüfung; P=Pflicht; WP=Wahlpflicht; W=Wahl; G=Grundstudium; H=Hauptstudium):

Individualsportbereiche (Teilgebiete A1 - A4) 12 SWS
A1 Leichtathletik 3 SWS FP P G/H  
A2 Turnen 3 SWS FP P G/H
A3 Gymnastik/Tanz 3 SWS FP P G/H
A4 Schwimmen 3 SWS FP P G/H
 
Sportspielbereiche (Teilgebiete A5 -A7) 7 SWS
A5 Rückschlagspiele 3 SWS FP WP G/H  
  A5.1 Einzelrückschlagspiele (Badminton
oder Tennis oder Tischtennis)
2 SWS G/H
  A5.2 Volleyball 2 SWS G/H
A6 Wurfspiele 3 SWS FP WP G/H
  A6.1 Basketball 2 SWS G/H
  A6.2 Handball 2 SWS G/H
A7 Torschussspiele 3 SWS FP WP G/H
  A7.1 Fußball 2 SWS G/H
  A7.2 Hockey 2 SWS G/H
 
Weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder (Teilgebiete A8) 6 SWS
  A8.1 Zweikampfsport, Wassersport, Wintersport,
Wander-/Klettersport, Roll-/Radsport u.a.
4 SWS FP WP G/H  
  A8.2 Gesundheit/Fitness, Bewegungskünste,
Sportförderunterricht/Kleine Spiele u.a.
2 SWS WP G/H
2 Schwerpunktfächer
(2 aus unterschiedlichen Gruppen der Teilgebiete A1 - A4 oder A5 - A7 oder A8)
8 SWS FP WP H 8 SWS
Das Studium des Bereichs A umfasst insgesamt 33 SWS


§ 18
Fachpraktische Prüfung

(1) In acht Teilgebieten des Bereichs A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder ist während des Grund- und Hauptstudiums die fachpraktische Prüfung abzulegen. Sie ist in jedem der Teilgebiete A1 - A8 abzulegen. Bei der ersten Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist eine sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit vorzulegen. 

(2) Die fachpraktische Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet des Bereichs A abgenommen. Für die Meldung zur fachpraktischen Prüfung sind für die einzelnen Teilgebiete Studien im Umfang gemäß § 17 nachzuweisen. 

(3) Die Prüfung in jedem Teilgebiet besteht aus:

  1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und
  2. einer Prüfung der Kenntnisse in den Sportbereichen und Bewegungsfeldern einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Sie ist für die einzelnen Prüfungsteilgebiete nach Ziffer 1 durch einen Leistungstest und/oder eine Demonstration nachzuweisen. Die Prüfung nach Ziffer 2 erfolgt in den Grundkursen bei mehr als ca. zehn Prüflingen in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von maximal 90 Minuten Dauer, ansonsten in einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten Dauer; diese kann gegebenenfalls mit einer Demonstration verbunden werden. In den Schwerpunktfächern erfolgt die Prüfung nach Ziffer 2 bei mehr als ca. zehn Prüflingen in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von maximal 120 Minuten Dauer, ansonsten in einer mündlichen Prüfung von maximal 40 Minuten Dauer; diese kann gegebenenfalls mit einer Demonstration verbunden werden. Für jedes Teilgebiet des Bereichs A, in dem sportpraktische Übungen abzulegen sind, wird die jeweils anzuwendende Form der Prüfung zu Semesterbeginn festgelegt bzw. abgesprochen.

(4) Die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung nach Absatz 3 Ziffern 1 und 2 werden gleich gewichtet. Die Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A ist bestanden, wenn jeder dieser beiden Teile mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. 

(5) Die Anforderungen der fachpraktischen Prüfung richten sich nach den Erfordernissen des Lehramtes Sekundarstufe II, auch unter Berücksichtigung der "Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen".

(6) Jede Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A kann zweimal wiederholt werden. 

(7) Für die Zulassungsvoraussetzungen und Durchführung der fachpraktischen Prüfung wird auf die LPO verwiesen, insbesondere auf § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 29 zu § 55, sowie auf die Durchführungsbestimmungen der Abteilung Sportwissenschaft in Absprache mit dem Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen in Bielefeld.  


§ 19
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, der Anlage 29 zu § 55 LPO und dieser Studienordnung. 

(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach und Prüfungen (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im achten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums, ein Leistungsnachweis i.d.R. in dem vertieften Teilgebiet sowie ein Qualifizierter Studiennachweis. Mit der Ergänzung des Zulassungsantrags sind zwei weitere Leistungsnachweise und ein Qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters beantragt werden (vgl. § 15 Abs. 1 LPO). 

(3) In den nach § 41 Abs. 4 LPO, den fächerspezifischen Bestimmungen in der Anlage 29 zu § 55 LPO und den §§ 13 und 15 dieser Studienordnung nachzuweisenden Teilgebieten des Hauptstudiums sind folgende Studiennachweise zu erbringen: 

  • ein ordnungsgemäßes Studium im Umfang von 34 SWS nach Maßgabe dieser Studienordnung, darunter Studien in den Teilgebieten B1 oder B2, B3 oder C2, C1 oder C3 und D1 oder D2,
  • drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums gemäß § 15,
  • Schulpraktische Studien gemäß § 14,
  • fachpraktische Prüfungen gemäß § 18,
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sportspezifischen Kurs "Erste Hilfe" und Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG/DRK (Silber). 

(4) Die Studiennachweise werden im Studienbuch geführt, das ordnungsgemäße Studium im Bereich A von der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Abteilung Sportwissenschaft bestätigt und die fachpraktische Prüfung vom Staatlichen Prüfungsamt bescheinigt.  

(5) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. 


§ 20
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO). 

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden. 

(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Diplom Sportwissenschaft anerkannt werden. 

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden. 

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Sport an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, Abteilung Sportwissenschaft, der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen. 

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.


§ 21
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen  

(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. 

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Wintersemester 1996/97 oder später beginnen. Studierende, die im Wintersemester 1995/96 oder im Sommersemester 1996 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.  

(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 12), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der fachspezifischen Anlage für das Fach Sport zur Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld aufnehmen. Die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 11. Die übrigen Regelungen des § 12 bleiben unberührt. Studierende, die ihr Grundstudium ab Sommersemester 1995 aufgenommen haben, können ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung abschließen, wenn sie ihr Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Studien- und Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Sie setzen das Hauptstudium nach Maßgabe von Absatz 2 fort. 

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs. 2 wird hiervon nicht berührt. 

(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.  


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, Abteilung Sportwissenschaft vom 06.11.1996 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 19.03.1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 28.05.1997.  

Bielefeld, den 30. Mai 1997

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

 

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, den 30. Mai 1997

 Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

Anhang:

Studienplan 

Der Studienplan enthält Empfehlungen für die Verteilung der Pflicht- (P), Wahlpflicht- (WP) und Wahlveranstaltungen (W) auf die sechs Fachsemester. 

Veranstaltungen P/WP/W 1 2 3 4 5 6 7 8
Sportwissenschaftliche Theoriebereiche
Einführung in das Sportstudium

P

1              
Empirische Methoden P ï 3 ð ð        
Grundlagen Ab I P ï 2 ð ð        
Grundlagen AB II P ï 2 ð ð        
Grundlagen AB III P ï 2 ð ð        
Grundlagen AB IV P ï 2 ð ð        
1 Seminar zu AB I oder AB II WP ï 2 ð ð        
1 Seminar zu AB III oder AB IV WP ï 2 ð ð        
1 Projekt und 3 Hauptseminare oder WP         ï 10 ð ð
2 Projekte und 1 Hauptseminar
Schulpraktische Studien P         ï 4 ð ð
Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder
Individualsportarten A1 - A4 P ï 6 ð ð ï 6 ð ð
Sportspiele A 5 - A7 WP ï 5 ð ð ï 2 ð ð
Weitere Sportbereiche A 8 WP ï 2 ð ð ð 4 ð ð
2 Schwerpunktfächer WP         ï 8 ð ð
Wahlveranstaltungen
aus den sportwissenschaftlichen Theoriebereichen oder
der Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder (A - D)
W ï 3 ð ð        
Ergänzung SII plus SI
Veranstaltungen aus den Bereichen A - D,
verbindlich A 8.2 Sportförderunterricht/Kleine Spiele
W ï ï ï 4-6 ð ð ð ð
P ï ï ï 2 ð ð ð ð