Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Kunst / Musik

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 22 Nr. 7 Bielefeld, 26.02.1993

Studienordnung für den Studiengang Lernbereich Kunst/Musik
als Schwerpunktfach mit dem Abschluß Esrte Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe
vom 29.01.1993

- 2226.33 -

Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 und 85 Absatz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes NordrheinWestfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 1992 (GV. NW. S. 124) hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich, Geltungsdauer
§ 2 Qualifikation, Einschreibungsvoraussetzung
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums
§ 5 Studienberatung, Einführungsveranstaltung
§ 6 Studienziele
§ 7 Inhalte des Studiums
§ 8 Aufbau des Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten / Vermittlungsformen
§ 10 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 11 Abschluß des Grundstudiums
§ 12 Leistungsnachweise im Hauptstudium
§ 13 Schulpraktische Studien
§ 14 Exkursionen
§ 15 Fachpraktische Prüfung, Prüfungsteile
§ 16 Organisation des Studiums
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung
  Anhang: Studienplan

 

§ 1
Geltungsbereich, Geltungsdauer

(1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramts- prüfungsordnung LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), das Studium für den Studiengang Lernbereich Kunst/Musik als Schwerpunktfach für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität Bielefeld.

(2) Der Studiengang Lernbereich Kunst/Musik ist ein die Ausbildung in den Fächern Kunst und Musik übergreifender Modellstudiengang. Er ist als Modellstudiengang für die Aufnahme von Studienanfängern und Studienwechslern ab Wintersemester 1991/92 für zunächst drei Jahre genehmigt (§ 6 WissHG in Verbindung mit § 31 Absatz 3 LPO).

§ 2
Qualifikation, Einschreibungsvoraussetzung

(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

(2) Die Einschreibung an der Universität Bielefeld setzt die Teilnahme an einem Gespräch über die Eignung des Studienbewerbers voraus. Vorhandene bildnerische und musikalische Fähigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Anforderungen des Studiums sind in einem Kolloquium von höchstens dreißig Minuten Dauer nachzuweisen. Das Eignungsgespräch wird durch einen Ausschuß aus je einem Lehrenden der Fächer Kunst und Musik geführt; er empfiehlt die Aufnahme des Studiums oder rät vom Studium ab. Dementsprechend bescheinigt der Ausschuß die Teilnahme.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudiendauer beträgt sechs Semester. Zum Ablauf der Prüfung wird auf § 15 der Studienordnung verwiesen. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll zu Beginn des sechsten Semesters beantragt werden.

(2) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Absatz 2 Nr. 2 i. V. m. Absatz 6 WissHG umfaßt gemäß § 30 Absatz 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit von acht Monaten.

(3) Der Studienumfang bei Pflicht, Wahlpflicht und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt etwa 46 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 30 SWS auf Pflicht, 14 SWS auf Wahlpflicht und 2 SWS auf Wahlveranstaltungen.

§ 5
Studienberatung, Einführungsveranstaltung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Absatz 1 und 2 WissHG).

(2) Die Studienberatung vor der Einschreibung und Aufnahme des Studiums und die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Lernbereich Kunst/Musik sind Aufgabe der Kommission für die Primarstufenlehrerausbildung Lernbereich Kunst/Musik. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs. Die Studienberatung erfolgt durch die Lehrenden der Fächer Kunst und Musik in ihren Sprechstunden.

(3) Zu Beginn jedes Semesters findet eine für alle Studienanfänger verbindliche einmalige Einführungsveranstaltung statt.

(4) Nach dem dritten Fachsemester (Abschluß des Grundstudiums) nimmt jeder Studierende an einer obligatorischen Studienberatung teil, um seine Studienplanung für das Hauptstudium zu klären.

§ 6
Studienziele

Ziel des Studiums ist der Erwerb der grundlegenden fachlichen und insbesondere fachübergreifenden Qualifikationen für die künftige Tätigkeit als Grundschullehrer in den Fächern Kunst und Musik. Die Studienziele sind weder additiv zu verstehen, noch gibt die Reihenfolge eine Gliederung des Studiums an; vielmehr bilden die im folgenden genannten Qualifikationen, die von den Studierenden bis zur Beendigung des Fachstudiums erworben sein sollen, ein Beziehungsgeflecht:

  • Ästhetische Handlungskompetenz, die durch die Ausbildung musikalischer und bildnerischer Fähigkeiten erworben wird;
  • Sinnvoller Einsatz unterschiedlicher, für die Grundschule relevanter bildnerischer und musikalischer Realisationsmedien;
  • Reflexionskompetenz für ästhetische Sachverhalte im Hinblick auf deren Vermittlung;
  • Überblick über wesentliche Theorien und Modelle der Didaktik der Fächer Kunst und Musik und fachübergreifender Konzeptionen ästhetischer Erziehung;
  • Fähigkeit, das musikalische und bildnerische Produktions und Rezeptionsverhalten von Kindern angemessen beurteilen zu können.

§ 7
Bereiche, künstlerische Disziplinen und Teilgebiete

Das Studium gliedert sich in folgende Bereiche, künstlerische Disziplinen und Teilgebiete:

Bereich A: Kunstpraxis / Musikpraxis

A 1 Gestalten von Flächen (Zeichnung, Malerei, Collage, Foto)
A 2 Gestalten von Körper und Raum (Plastik, montierte Objekte, Installation)
A 3 Bildnerische Darstellung von Bewegung (Figuren- und Körperspiel, Film)
A 4 Instrumentalunterricht
A 5 Ensemblepraxis vokal / instrumental I
A 6 Ensemblepraxis vokal / instrumental II

(Die Teilgebiete A 5 und A 6 umfassen: Singen und vokale Klangspiele im Hinblick auf den Musikunterricht der Grundschule, dabei Stimmbildung der Studierenden in Gruppen; schulnahes Musizieren auf Instrumenten auch selbstgebauten in Gruppen.)

A 7 Musik und Bewegung
(Prinzipien der rhythmisch-musikalischen Erziehung - Rhythmik -
werden an kindgemäßen Themen / Inhalten erarbeitet.)
A 8 Künstlerische Realisationsmedien
(Vertiefung der bildnerischen Arbeit aus einem der Teilgebiete A1 bis A3)
A 9 Multimedia (Kombinationen von A1 bis A3)

Bereich B: Kunst und Musikwissenschaft

B 1 Kunst- und Mediengeschichte oder Musikgeschichte
jeweils im Erlebens- und Verstehenshorizont von Kindern unter historischen Aspekten
B 2 Kunst- und Musikanalyse in Beispielen
B 3 Entwicklung der bildnerischen Produktion und Rezeption bei Kindern
B 4 Entwicklung der musikalischen Produktion und Rezeption bei Kindern

Bereich C: Kunst und Musikdidaktik

C 1 Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts und
Didaktik und Methodik des Musikunterrichts in der Grundschule
C 2 Didaktik des fächerübergreifenden Unterrichts in der Grundschule
C 3 Projektarbeit
(Themen, die eine integrative Erarbeitung unter
bildnerischen und musikalischen Aspekten fordern; vgl. § 9 - Projektarbeit)


§ 8
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und in ein Hauptstudium von jeweils drei Semestern.

(2) Im Grundstudium sind folgende Pflicht (P) und Wahlpflicht (WP)Veranstaltungen zu besuchen:

  Teilgebiet   SWS Typ
  Gestalten von Flächen (A 1) 2 P
  Gestalten von Körper und Raum (A 2) 2 P
  Bildnerische Darstellung von Bewegungen (A 3) 2 P
  Instrumentalunterricht Gitarre (A 4) 2 P
  Instrumentalunterricht (A 4)* 1 WP
  Ensemblepraxis instrumental (A 5) 2 P
  Ensemblepraxis vokal (A 6) 2 P
  Musik und Bewegung (A 7) 2 P
  Kunst- oder Musikgeschichte (B 1) 2 WP
  Entwicklung der bildnerischen Produktion und Rezeption bei Kindern (B 3) 2 P
  Entwicklung der musikalischen Produktion und Rezeption bei Kindern (B 4) 2 P
  Gesamtumfang: 21 SWS      

(3) Im Hauptstudium sind folgende Pflicht und WahlpflichtVeranstaltungen zu besuchen:

  Teilgebiet   SWS Typ
  Instrumentalunterricht (A 4) [1] 3 WP
  Künstlerische Realisationsmedien (A 8) 4 P
  Multimedia (A 9) 2 P
  Kunst- und Musikanalyse (B 2) 4 P
  Didaktik und Methodik des Kunst- und Musikunterrichts (C 1) 2 P
  Didaktik und Methodik des fächerübergreifenden Unterrichts (C 2) 4 WP
  Projektarbeit (C 3) 4 WP
  Gesamtumfang: 23 SWS      

____________________
[1] Hinweis zu A 4:
Für den Instrumentalunterricht in den Wahlpflichtveranstaltungen kann gewählt werden aus den Angeboten:

  1. Blockflöte / Blockflötenensemble
  2. Melodieinstrument / Gesang und Orff-Instrumentarium/Percussion
  3. Melodieinstrument / Gesang und Tasteninstrument.
    Studierende mit nicht trainierter Stimme sollen 2 Semester Stimmbildung/Gesang anstelle eines Anteils unter b) oder c) studieren.

(4) Teilgebiet frei wählbar (2 SWS, Typ W)

Wird das gemäß Rahmenordnung für Schulpraktische Studien im Primarstufenstudium vorgeschriebene Blockpraktikum im Lernbereich Kunst/Musik absolviert, wird es auf die 2 wahlfreien SWS angerechnet.

§ 9
Veranstaltungsarten/Vermittlungsformen

Alle hier genannten Vermittlungsformen sollen die Integration der Fächer Kunst und Musik berücksichtigen; in allen Veranstaltungen werden fachübergreifende Aspekte an geeigneten Beispielen erarbeitet.

  • Übungen dienen dem Erwerb künstlerischpraktischer, handwerklicher und technischer Fertigkeiten und Kenntnisse durch konkrete Arbeitsaufgaben in Einzel, Partner und Gruppenarbeit.
  • Seminare behandeln spezielle Themen. Sie dienen durch verschiedene Arbeitsformen (Einzelarbeit, Gruppenarbeit) und Arbeitsmethoden (Thesenvorlage, textgebundenes Referat, freier Vortrag) in Verbindung mit Plenardiskussionen dem Erwerb spezieller Kenntnisse und wissenschaftlicher Arbeitsmethoden. Auch die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterrichtsstunden in Schulen kann Gegenstand der Seminararbeit sein.
  • Vorlesungen orientieren in Vortragsform über einen umfassenden Gegenstandsbereich und vermitteln Grundkenntnisse. Die Gelegenheit zu Rückfragen und zur Aussprache ist auch in Vorlesungen gegeben.
  • Werkstätten sind als zeitlich nicht begrenzter Arbeitsbetrieb organisiert. Sie sind in der Regel gebunden an einen Werkstattraum, in dem grundsätzlich fortwährend gearbeitet werden kann. Die Mitglieder an einer Werkstatt vereinbaren mit dem verantwortlichen Lehrenden einen festen wöchentlichen Termin (3 SWS). Während dieser Zeit, in der alle Werkstattmitglieder anwesend sein sollten, werden entstandene Arbeiten besprochen, Anregungen für weitere Vorhaben gegeben und kunsttheoretische und/oder kunstdidaktische Reflexionsperspektiven eröffnet. In einer Werkstatt wird projektorientiert gearbeitet; dazu kann auch eine Exkursion zur ästhetischen Praxis gehören.
  • Einzelunterricht stellt einen unverzichtbaren Bestandteil und eine Besonderheit des Musikstudiums dar. Er wird erteilt im Hauptinstrument und im Nebeninstrument. Er dient dem Erwerb künstlerischer Fertigkeiten und Fähigkeiten auf dem gewählten Instrument. Einzelunterricht kann nur in dem durch § 8 der Studienordnung vorgesehenen Umfang von den Studierenden wahrgenommen werden.
  • Projektarbeit: Diese Arbeitsform beinhaltet sowohl universitäre als auch schulische Lernprozesse. Die Projektarbeit setzt sich mit komplexen Themen wie "Wohnen", "Werbung", "Theater", "Freizeitverhalten" usw. auseinander. Sie ist als Gruppenarbeit gedacht und berücksichtigt die Prinzipien fachübergreifenden Arbeitens.
  • Multimedia: Die MultimediaVeranstaltungen umfassen medienübergreifende Gestaltungsformen (wie z. B. Figuren und Rollenspiel, Bühnen und Figurengestaltung, Kostümierung, Bewegung, Sprache, Licht oder auch Aktionen) sowie den gesamten Bereich der Objektkunst (in Form z. B. von Environments, Installationen und Spielplatzgestaltungen).
  • Exkursionen stellen eine sinnvolle Ergänzung zum Lehrangebot dar, z. B. durch den Besuch am Hochschulort nicht vorhandener Einrichtungen (Museen, einschlägige Betriebe) oder durch den Besuch einschlägiger auswärtiger Veranstaltungen (zum Beispiel Ausstellungen, Konzerte, Kongresse).

§ 10
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Während des Grundstudiums ist in jedem der Teilgebiete B 1 (Kunst oder Musikgeschichte), B 3 (Entwicklung der bildnerischen Produktion und Rezeption bei Kindern) und B 4 (Entwicklung der musikalischen Produktion und Rezeption bei Kindern) ein Leistungsnachweis zu erbringen. Die Leistungsnachweise werden durch Referat, schriftliche Hausarbeit, Klausur oder eine entsprechend geeignete Erbringungsform erworben. Für den Leistungsnachweis im Teilgebiet B 3 werden entsprechende Leistungen (Dokumentationen) aus den Werkstätten zu den Teilgebieten A 1, A 2, A 3 angerechnet. Die Leistungen müssen den Anforderungen an eine einstündige Arbeit unter Aufsicht entsprechen. Die jeweils zulässige Erbringungsform und weitere Einzelheiten dazu werden von dem Lehrenden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung angekündigt. Für Gruppenleistungen gilt § 12 Absatz 3 entsprechend.

(2) Der Besuch der fachpraktischen Veranstaltungen des Grundstudiums wird durch folgende Testate nachgewiesen:

1. Im Fach Kunst je ein Testat aus den Teilgebieten

  • A1 (Gestalten von Flächen)
  • A2 (Gestalten von Körper und Raum
  • A3 (Bildnerische Darstellung von Bewegungen)

Ein Testat wird durch den Lehrenden erteilt, wenn der Studierende regelmäßig teilgenommen und eine Dokumentation der Arbeitsresultate aus den Werkstätten vorgelegt hat.

2. Im Fach Musik je ein Testat aus den Teilgebieten

  • A4 (Instrumentalunterricht)
  • A5 (Ensemblepraxis vokal / instrumental I mit dem Schwerpunkt Ensemblepraxis instrumental)
  • A6 (Ensemblepraxis vokal / instrumental II mit dem Schwerpunkt Ensemblepraxis vokal)
  • A7 (Musik und Bewegung)

Ein Testat wird durch den Lehrenden erteilt, wenn der Studierende regelmäßig an der fachpraktischen Veranstaltung teilgenommen hat.

§ 11
Abschluß des Grundstudiums

(1) Für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums müssen folgende Nachweise geführt werden:

  1. die Teilnahme an den für das Grundstudium gemäß § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Veranstaltungen im Umfang von mindestens 21 SWS (durch Studienbuch und Testate gemäß § 10 Absatz 2),
  2. die Leistungsnachweise des Grundstudiums gemäß § 10 Absatz 1,
  3. die Teilnahme an der obligatorischen Studienberatung gemäß § 5 Absatz 4.

(2) Bei Vorlage der geforderten Nachweise bescheinigt der Vorsitzende der Kommission für die Primarstufenlehrerausbildung Lernbereich Kunst/Musik oder sein Beauftragter den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums.

§ 12
Leistungsnachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium ist im Fach Kunst und im Fach Musik je ein Leistungsnachweis zu erwerben:

  1. aus dem Teilgebiet B 2 (Kunst und Musikanalyse in Beispielen);
  2. aus einem der Teilgebiete C 1 (Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts und Didaktik und Methodik des Musikunterrichts in der Grundschule) oder C 2 (Didaktik des fächerübergreifenden Unterrichts in der Grundschule).

(2) Die Leistungsnachweise werden erworben durch eine individuell feststellbare Leistung in dem gewählten Teilgebiet, deren Anforderungen mindestens denen einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht entspricht.

(3) Die individuelle Leistung kann auch im Rahmen einer Gruppenarbeit erbracht werden; die individuelle Leistung muß jedoch feststellbar bleiben. Der Umfang der Gesamtleistung erhöht sich bei einer Gruppenarbeit entsprechend der Zahl der Teilnehmer (in der Regel höchstens drei Studierende).

§ 13
Schulpraktische Studien

(1) Schulpraktische Studien sind an der Universität Bielefeld gemäß Rahmenordnung für Schulpraktische Studien im Schwerpunktfach für die Primarstufe und im Erziehungswissenschaftlichen Studium für das Lehramt (ESL) verpflichtend. Im Schwerpunktfach Kunst/Musik und im ESL sind je ein Tagespraktikum vorgeschrieben, ein Blockpraktikum ist wahlweise im Schwerpunktfach oder im ESL zu absolvieren.

(2) Im Lernbereich Kunst/Musik wird das Tagespraktikum im Hauptstudium absolviert, je nach Studienbeginn im vierten oder fünften Semester. Es wird auf das Teilgebiet C 2 (Didaktik und Methodik des fächerübergreifenden Unterrichts) angerechnet (2 SWS). Das Tagespraktikum soll einer begleitenden Veranstaltung aus der Projektarbeit (Teilgebiet C 3) zugeordnet sein. In der zugeordneten Veranstaltung werden die semesterbegleitenden Unterrichtsbesuche vorbereitet und ausgewertet. Die Unterrichtsbesuche umfassen auch eigene Unterrichtsversuche im Rahmen einzelner Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen.

(3) Wird das Blockpraktikum im Lernbereich Kunst/Musik absolviert, wird in der Regel die Teilnahme am Tagespraktikum gemäß Absatz 2 vorausgesetzt. Das Blockpraktikum sollte je nach Studienbeginn im Anschluß an das 4. oder 5. Semester (Wintersemester) besucht werden. Dem Blockpraktikum ist eine für die Vorbereitung auf das Praktikum geeignete Veranstaltung aus dem Bereich C zugeordnet. Das Blockpraktikum bietet einen etwa fünfwöchigen Aufenthalt in einer Grundschule, der auch eigene Unterrichtsversuche in einzelnen Schulstunden oder Teilen von ihnen umfaßt. Das Blockpraktikum kann alternativ zu dem wahlfreien Teilgebiet des Hauptstudiums (2 SWS) belegt werden.

(4) Nach Abschluß der Schulpraktischen Studien wird für das Tagespraktikum gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls für das Blockpraktikum gemäß Absatz 3 je eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Bedingungen für den Erwerb dieser Praktikumsnachweise werden zu Beginn des Praktikums von dem Lehrenden mitgeteilt. Ein Praktikumsnachweis ist kein Leistungsnachweis im Sinne der §§ 10 und 12.

§ 14
Exkursionen

Die Studierenden sind verpflichtet, im Laufe ihres Studiums an einer für den Lernbereich Kunst/Musik angebotenen Exkursion teilzunehmen. Die Gesamtzeit der Exkursionen umfaßt fünf Tage. Exkursionen werden in Verbindung mit Veranstaltungen des Grund oder Hauptstudiums gemäß § 8 angeboten und auf den Veranstaltungsumfang angerechnet.

§ 15
Fachpraktische Prüfung, Prüfungsteile

(1) Die besonderen Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Prüfungsverfahren ergeben sich aus der LPO, insbesondere §§ 4, 13 ff., 30  37 und den besonderen Prüfungsbestimmungen für diesen Studiengang (Erlaß des Kultusministeriums NW vom 17.08.1992). Hierauf wird verwiesen. Die folgenden Absätze geben einen Überblick über das Prüfungsverfahren.

(2) Die Zulassung zum Ersten Staatsexamen setzt unter anderem den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium gemäß § 8 Absatz 3 voraus.

(3) Zunächst ist eine fachpraktische Prüfung abzulegen. Sie ist möglich entweder (a) mit einem musikalischen und einem künstlerischen Teil, oder (b) als fachintegrative Prüfung.

  1. Der musikalische fachpraktische Teil bezieht sich auf die Teilgebiete A4 bis A7. Er dauert höchstens 20 Minuten. Der bildnerische fachpraktische Teil erstreckt sich auf die Teilgebiete A8 und A9. Er besteht aus einer Präsentation der Studienarbeiten. Der Kandidat erläutert die Arbeiten und gibt Auskunft zum Entstehungsprozeß. Dieser Teil dauert höchstens 20 Minuten. Die Noten der Teile Musik und Kunst werden im Verhältnis eins : eins gewichtet.
  2. Die integrierte fachpraktische Prüfung erstreckt sich auf die Studienergebnisse aus der Projektarbeit. Diese sollen in geeigneten Dokumentationsformen z. B. Ausstellung, Aufführung, Film, Kindervorführung präsentiert werden. Der Kandidat erläutert die Arbeitsergebnisse und weist nach, daß er in der Lage ist, fachübergreifend zu arbeiten. Die Prüfung dauert höchstens 40 Minuten. Die fachpraktische Prüfung kann nach dem vierten Fachsemester abgelegt werden.

(4) Die schriftliche Hausarbeit kann im Lernbereich Kunst/Musik oder in Erziehungswissenschaft unter Einbeziehung didaktischer Fragen angefertigt werden. Im Lernbereich kann die Thematik der Hausarbeit integrativen Charakter haben, sie kann sich aber auch nur auf eines der beiden Fächer beziehen.

(5) Im Lernbereich ist eine Arbeit unter Aufsicht zu schreiben und eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

§ 16
Organisation des Studiums

Die Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik bildet zur Organisation des Studiengangs eine Kommission für die Primarstufenlehrerausbildung Lernbereich Kunst/Musik (Primarstufenkommission K/M). Der Kommission obliegt die Ordnung und Durchführung des Studiums, insbesondere die Studienplanung und Sicherstellung des Lehrangebots, das zur Einhaltung der Studienordnung erforderlich ist (§ 13 Zusammenführungsgesetz in Verbindung mit § 60 Absatz 1 der Grundordnung der Universität Bielefeld). Die Primarstufenkommission K/M stellt eine Auswertung des Modellstudienganges sicher. Sie berichtet der Lehrerausbildungskommission jeweils am Ende eines Studienjahres über den Verlauf des Modells und macht gegebenfalls Vorschläge zur Revision des Modells.

§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Absatz 1 LABG i. V. m. § 13 Absatz 2, Satz 2 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im einzelnen Fach zu erbringenden Studienleistungen.

(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluß oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Kunst oder im Fach Musik anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Absatz 5 WissHG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Kunst oder Musik an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des WissHG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.

(6) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 bis 4 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Die Entscheidungen gemäß Absatz 5 trifft die Primarstufenkommission K/M. Sie kann den Vorsitzenden hierfür bevollmächtigen.

§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung

(1) Die Studienordnung tritt am 01. Oktober 1991 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen bekanntgegeben und veröffentlicht.

(2) Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 1991/92 ihr Studium im Lernbereich Kunst/Musik aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Kommission für die Primarstufenlehrerausbildung vom 16. Juli 1992, der Lehrerausbildungskommisson vom 26. Oktober 1992 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 28. Oktober 1992.

Bielefeld, 29. Januar 1993

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, 26. Februar 1993

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek

Herausgegeben vom Rektorat der Universität Bielefeld, Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld Postfach 10 01 31 - Telefon (05 21) 1 06-00

Anhang:

Studienplan Lernbereich Kunst / Musik

Teilgebiete im 1. Semester

A 1 Gestalten von Flächen 2 SWS (P)
A 4 Instrumentalunterricht (Gitarre) 1 SWS (P)
A 5 Ensemble-Praxis instrument. I 2 SWS (P)
B 1 Kunst- und Mediengeschichte oder Musikgeschichte 2 SWS (WP)

Teilgebiete im 2. Semester

A 2 Gestalten von Körper und Raum 2 SWS (P)
A 4 Instrumentalunterricht (Gitarre) 1 SWS (P)
A 6 Ensemble-Praxis vokal II 2 SWS (P)
B 3 Entwicklung der bildnerischen Produktion und Rezeption 2 SWS (P)

Teilgebiete im 3. Semester

A 3 Bildnerische Darstellung von Bewegung 2 SWS (P)
A 4 Instrumentalunterricht 1 SWS (WP)
A 7 Musik und Bewegung 2 SWS (P)
B 4 Entwicklung der musikalischen Produktion und Rezeption bei Kindern 2 SWS (P)

[ Grundstudium 21 SWS ]

Die Werkstätten zu A 1, A 2, A 3 können in beliebiger Reihenfolge studiert werden. Anstelle der fachpraktischen Ausbildung in Gitarre (A 4, P) in den ersten beiden Semestern können auch zunächst erst die Wahlpflichtangebote im Instrumentalunterricht (A 4, WP) belegt werden.

Teilgebiete im 4. Semster

A 4 Instrumentalunterricht 1 SWS (WP)
C 3 Projektarbeit 2 SWS (P)
B 2 Kunst- und Musikanalyse 4 SWS (P)
C 2 Didaktik fächerübergreifender Unterricht 2 SWS (P)

Teilgebiete im 5. Semester

A 4 Instrumentalunterricht 1 SWS (WP)
A 8 Künstler. Realisationsmedien 2 SWS (P)
A 9 Multimedia 2 SWS (P)
C 1 Didaktik Kunst- und Musikunterricht 2 SWS (P)

Teilgebiete im 6. Semester

A 4 Instrumentalunterricht 1 SWS (WP)
A 8 Künstler. Realisationsmedien 2 SWS (P)
C 3 Projektarbeit 2 SWS (W)
  Wahlfrei 2 SWS (W)
C 2 Didaktik fächerübergreifender Unterricht 2 SWS (P)

[ Hauptstudium 25 SWS ]

P: Pflichtveranstaltung, WP: Wahlpflichtveranstaltung, W: wahlfreie Veranstaltung