Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
Evangelische Religion (PWU)
| Universität Bielefeld |
Verkündungs- blatt |
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| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 29 Nr. 15 | Bielefeld, 3. Juli 2000 | |
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der Universität Bielefeld für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) vom 3. Juli 2000 |
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
| Inhaltsübersicht |
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation | |
| § 3 | Sprachkenntnisse | |
| § 4 | Studienbeginn | |
| § 5 | Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums; Prüfungsabschnitte | |
| § 6 | Studienberatung | |
| § 7 | Grundsätze und Ziele des Studiums | |
| § 8 | Inhalte des Studiums | |
| § 9 | Veranstaltungsarten | |
| § 10 | Grundstudium | |
| § 11 | Leistungsnachweise im Grundstudium; Teilnahmenachweise | |
| § 12 | Abschluss des Grundstudiums | |
| § 13 | Hauptstudium | |
| § 14 | Leistungsnachweise und Qualifizierter Studiennachweis im Hauptstudium | |
| § 15 | Zulassungsvoraussetzungen und Prüfung | |
| § 16 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung | |
| § 17 | Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen | |
| Anhang: Studienplan |
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Studienfach Evangelische Religionslehre für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
Sprachkenntnisse
Kenntnisse in Griechisch oder Hebräisch oder Latein sind für das Studium biblischer Texte bzw. kirchengeschichtlicher Quellen aus dem Mittelalter und der Reformation eine wichtige Hilfe, doch werden für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen derartige Kenntnisse nicht vorausgesetzt. Auf die Möglichkeit, Latein und Griechisch im Rahmen des Lehrangebots der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft zu erlernen, wird hingewiesen.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 85 Abs. 1 HG umfasst gemäß § 31 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 22 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 8 SWS auf Pflicht-, 8 SWS auf Wahlpflicht- und 6 SWS auf Wahlveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1, 2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).
§ 6
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 83 Abs. 1 HG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studienfach Evangelische Religionslehre ist Aufgabe des Faches Evangelische Theologie und ihre Didaktik. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienfaches.
§ 7
Grundsätze und Ziele des Studiums
(1) Das Studium umfasst Themen und Texte aus den historischen, systematischen und praktischen Disziplinen des Faches Evangelische Theologie und seine Didaktik. Die Studierenden sollen zu eigener Erarbeitung exemplarischer Sachzusammenhänge sowie zu begründeter theologischer und didaktischer Urteilsbildung befähigt werden, um unterrichtliche Praxis in der Primarstufe theologisch und pädagogisch sachgemäß zu reflektieren. Dabei sollen sie die Verschränkung biblischer und kirchlicher Überlieferung, gegenwärtiger Daseinserfahrung sowie humanwissenschaftlicher, insbesondere erziehungswissenschaftlicher Aussagen berücksichtigen.
(2) Ziele des Studiums sind:
- Kenntnis grundlegender theologischer Fragestellungen und Methoden;
- Fähigkeit zur Entwicklung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Fragestellungen;
- Kenntnis grundlegender Zusammenhänge aus den Bereichen: Altes und Neues Testament, Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte, Systematische Theologie und Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts;
- Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Auswertung von Unterrichtseinheiten für Evangelische Religionslehre in der Primarstufe;
- Kenntnis fächerübergreifender Bezüge des Faches.
Inhalte des Studiums
Das Studium der Evangelischen Religionslehre ist gemäß Anlage 24 zu § 55 LPO in Bereiche und Teilgebiete gegliedert:
| A | Theologie |
| B | Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts |
Auch der Bereich A hat unabhängig von der besonderen Akzentuierung des Bereiches B einen didaktischen Aspekt. Diesen Bereichen und Teilgebieten werden in der folgenden Übersicht Themenkomplexe zugeordnet, die in den Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten behandelt werden können:
Bereich A: Theologie
| Themenkomplexe | ||
| A 1 | Exegese und Theologie des Alten Testaments |
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| A 2 | Exegese und Theologie des Neuen Testaments |
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| A 4 | Probleme biblischer Hermeneutik |
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| A 3 | Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte) |
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| A 4 | Religionen /Religionsgeschichte |
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| A 5 | Dogmatik |
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| A 6 | Ethik |
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Bereich B: Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts
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Teilgebiete |
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| Teilgebiete | Themenkomplexe | |
| B 1 | Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung |
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| B 2 | Religionsunterricht in der Primarstufe |
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Veranstaltungsarten
Veranstaltungsarten sind Vorlesungen, Seminare, Grundkurse, Kolloquien, Schulpraktische Studien und Übungen.
- Vorlesungen führen in eine zusammenhängende Thematik ein und orientieren über Grundfragen des Faches und ihre Diskussion. Die Gelegenheit zu Rückfragen ist auch in Vorlesungen gegeben.
- Seminare dienen der Vertiefung der Ausbildung in einem Fachgebiet sowie der Anleitung zu kritischer Diskussion von Forschungsergebnissen. In Seminaren werden Probleme häufig von Studenten in Referaten vorgetragen und von dem Seminarleiter mit den Teilnehmern diskutiert.
- Grundkurse sind Seminare, die speziell für Studienanfänger angeboten werden und in grundlegende inhaltliche und methodische Probleme der verschiedenen Bereiche der Theologie einführen.
- Kolloquien dienen der Diskussion und Bearbeitung ausgewählter Probleme der Evangelischen Theologie sowie fächerübergreifender Fragen.
- Schulpraktische Studien sind Lehrveranstaltungen, die wissenschaftliche Lehre und Schulpraxis verbinden und es ermöglichen, Erziehungsmaßnahmen und Unterricht zu beobachten; zu analysieren und zu reflektieren. Schulpraktische Studien sollen den Studierenden Einblicke in das Berufsfeld Schule ermöglichen und zur Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen anleiten.
- Übungen stehen im Zusammenhang mit den Schulpraktischen Studien. In ihnen werden die Unterrichtsvorhaben und die einzelnen Schulstunden vorbereitet und kritisch begleitet.
Grundstudium
Das Grundstudium umfasst 3 Semester mit insgesamt 12 SWS. Diese verteilen sich wie folgt:
Pflichtveranstaltungen (8 SWS):
- 3 Grundkurse zu je 2 SWS in den Bereichen
- A 1/A 2 (Themenkomplexe aus dem Alten und Neuen Testament),
- A 3 (Kirchengeschichte),
- A 5/A 6 (Dogmatik/Ethik).
In zweien von den drei Grundkursen ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen (vgl. § 11).
- Ein Seminar "Einführung in die Religionspädagogik" zu 2 SWS in dem Bereich B.
Wahlveranstaltungen (4 SWS)
- 2 Veranstaltungen von 2 SWS aus den Bereichen A oder B.
§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium; Teilnahmenachweise
(1) Im Verlauf des Grundstudiums sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die in zweien der in § 10 genannten drei Grundkurse zu leisten sind.
(2) Ein Leistungsnachweis wird erbracht durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 bis 20 Seiten oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten oder ein Kolloquium von etwa zwanzig Minuten oder eine Klausur von etwa 2 Stunden Dauer. Die jeweils mögliche Form des Nachweises wird von den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die schriftliche Arbeit und das Kolloquium können als Gruppenleistung (2 bis 3 Personen) erbracht werden. Dabei müssen die Einzelleistungen klar erkennbar und bewertbar sein und in den Anforderungen einer Einzelarbeit bzw. einem Einzelkolloquium entsprechen. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
(3) Über die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen werden Teilnahmenachweise ausgestellt. Die Ausstellung eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
§ 12
Abschluss des Grundstudiums
(1) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird nachgewiesen durch:
- Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von 12 SWS nach Maßgabe von § 10 durch Vorlage des Studienbuches und
- Vorlage der Leistungs- und Teilnahmenachweise gemäß § 11.
(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums, wenn die Nachweise gemäß Absatz 1 vorliegen.
§ 13
Hauptstudium
Im Hauptstudium sind 10 SWS zu belegen. Es ist je ein Teilgebiet aus dem Bereich A und dem Bereich B im Umfang von je 4 SWS als Wahlpflichtveranstaltung zu studieren. Wahlveranstaltungen sind im Umfang von 2 SWS zu belegen. In dem Teilgebiet aus dem Bereich B muss ein Leistungsnachweis, in dem anderen Teilgebiet aus dem Bereich A ein Qualifizierter Studiennachweis erbracht werden (vgl. § 14)
§ 14
Leistungsnachweis und Qualifizierter Studiennachweis im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium ist ein Leistungsnachweis im religionspädagogischen Teilgebiet (Bereich B) und ein Qualifizierter Studiennachweis im fachwissenschaftlichen Teilgebiet (Bereich A) zu erbringen.
(2) Der Leistungsnachweis bestätigt, dass sich die Studierenden selbständig mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff auseinandergesetzt haben. Er kann unter anderem erbracht werden durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 bis 20 Seiten, ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten oder ein Kolloquium von zwanzig Minuten Dauer. Die jeweils mögliche Form des Leistungsnachweises wird vom Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben.
(3) Der Qualifizierte Studiennachweis stellt fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die der Anforderung entsprechende Leistung kann unter anderem erbracht werden durch ein Protokoll einer Seminarsitzung, eine schriftliche Arbeit von ca. 10 Seiten, oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten. Die Anforderungen des Qualifizierten Studiennachweises liegen deutlich unter denen eines Leistungsnachweises.
(4) Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen.
§ 15
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfung
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, insbesondere der Anlage Nr. 24 zu § 55.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) in einem Fach und je eine Prüfung (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern (zweiter Prüfungsteil). Für die Ergänzung der Zulassung (zweiter Prüfungsteil) müssen das ordnungsgemäße Hauptstudium im Umfang von 10 SWS durch Vorlage des Studienbuches und der Erwerb des geforderten Leistungs- und Qualifizierten Studiennachweises nachgewiesen werden. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des sechsten Semesters beantragt werden.
(3) Die Prüfung im weiteren Unterrichtsfach besteht aus
a) einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder
b) einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.
Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte und Methoden der zwei Teilgebiete des Hauptstudiums und kann Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen berücksichtigen. Für die Arbeit unter Aufsicht erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten zwei Themen aus den von ihnen für die Prüfung gewählten zwei Teilgebieten zur Wahl.
§ 16
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO). Studien, die an als gleichwertig anerkannten Einrichtungen, z.B. Kirchliche Hochschule Bethel, verbracht worden sind, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Evangelische Theologie oder Evangelische Religionslehre anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 3 HG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Theologie an dem Versuch Oberstufen-Kolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des HG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld und dem Oberstufen- Kolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
§ 17
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
(2) Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt im Grundstudium befinden (Studienbeginn Wintersemester 1999/00 oder Sommersemester 1999), schließen das Grundstudium nach Maßgabe der bisherigen Studienordnung ab und setzen das Hauptstudium nach dieser Studienordnung fort.
(3) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die sich zum Wintersemester 2000/01 im 4. Fachsemester befinden (Studienbeginn Sommersemester 1999).
(4) Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen der LPO und der bisherigen Studienordnung oder nach Maßgabe dieser Studienordnung fortführen.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik vom 21.10.1998 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 16.12.1998.
Bielefeld, den 3. Juli 2000
Der Rektor
Der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit
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Anhang: |
Studienplan - Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Wintersemester
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S B |
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Studienumfang Grundstudium: |
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- Abschluss des Grundstudiums - |
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V/S B 1 |
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V/S B 1 |
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Studienumfang Hauptstudium: |
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Gesamtumfang: |
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Studienplan - Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Sommersemester
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S B |
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Studienumfang Grundstudium: |
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V/S A 5 / A 6 |
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V/S A 5 / A 6 |
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Studienumfang Hauptstudium: |
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Gesamtumfang: |
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