Fragen und Antworten zur 1. Staatsprüfung für Lehrämter

Ausbildungsdauer und Freiversuch

Wie lange dauert die Ausbildung?

Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe und für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern (drei Jahre), für das Lehramt für die Sekundarstufe II von acht Semestern (4 Jahre). Hinzu kommt jeweils eine Prüfungszeit von sechs Monaten. Eine vorzeitige Meldung zur Prüfung kann beantragt werden. In der Regel ist die Aufnahme des Studiums sowohl zum Sommersemester (1. April eines Jahres) als auch zum Wintersemester (1. Oktober) möglich. Zur Erlangung der Lehrbefähigung an Schulen ist die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung innerhalb des Vorbereitungsdienstes von 24 Monaten erforderlich. Der Vorbereitungsdienst (VD) wird an Studienseminaren absolviert, er beginnt jeweils zum 1. Februar eines Jahres. Anmeldungsvordrucke sind ab Mai bei den Bezirksregierungen erhältlich (z.B. Detmold: http://www.bezreg-detmold.nrw.de, dort finden Sie auch die Adressen der anderen Bezirksregierungen). Die Meldung zum VD muss bis zum 15. August (Eingang der Meldung bei einer Bezirksregierung) erfolgen. Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses Erste Staatsprüfung kann bis zu einem jeweils vom MSWF festgelegten Termin (bislang: Anfang Dezember) nachgereicht werden. Es empfiehlt sich, angesichts des gegenwärtigen Bedarfs an Lehrerinnen und Lehrern die Informationen der Bezirksregierungen im Internet rechtzeitig auf Sonderkonditionen und Sondertermine zu überprüfen. "Das Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Fristen bestimmen oder auf Fristen verzichten" (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP - gültig ab 1.2.2002, § 3, Absatz 1).

Habe ich einen Freiversuch?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gesamte Prüfung nicht angerechnet oder können bestandene Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Gesamtnote wiederholt werden. Wer von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen will, muss die frühestmöglichen Meldetermine innerhalb der Regelstudienzeit wahrnehmen und seinen Wunsch dem Prüfungsamt zusammen mit der Meldung mitteilen. Die Entscheidung, ob die Prüfung als Freiversuch gewertet werden soll, kann vom Prüfling nach Erhalt des Zeugnisses oder der Bescheinigung im Falle des Nichtbestehens dem Staatlichen Prüfungsamt mitgeteilt werden. Bei der Berechnung der Regelstudienzeit werden evt. 1 bis 3 Fachsemester nicht angerechnet, in denen nachweislich längere Zeit aufgrund schwerer Krankheit (amtsärztliches Attest!) oder aus anderen zwingenden persönlichen Gründen (Mutterschutzfrist, Auslandsstudium, Gremientätigkeit) das Studium nicht intensiv fortgeführt werden konnte. Alle erforderlichen Nachweise sind dem Antrag auf Freiversuch beizufügen.

Kann das Prüfungsergebnis nach einem Freiversuch verbessert werden?

Ja. Wer die Erste Staatsprüfung im Rahmen eines Freiversuchs (unter den im § 28 Abs. 1 bis 4 LPO genannten Voraussetzungen) abgelegt und bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung in jedem Unterrichtsfach und in Erziehungswissenschaft wiederholen. Hierbei müssen alle Prüfungsleistungen, Klausuren und mündliche Prüfungen wiederholt werden. Eine Hausarbeit, die mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde, kann nicht nochmals angefertigt werden. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin bei dem Prüfungsamt zu stellen, vor dem der Freiversuch abgelegt worden ist. In dem danach auszustellenden Zeugnis werden die jeweils besseren Prüfungsteilergebnisse einschließlich der differenzierten Ziffernoten ausgewiesen.

Nach dem Scheitern im ersten Anlauf: Freiversuch oder Wiederholungsprüfung?

Wer die Erste Staatsprüfung nach den Bedingungen als Freiversuch abgelegt und nicht bestanden hat, kann nach Erhalt der Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung wählen: a) Wahl Freiversuch: Es müssen alle Prüfungsleistungen (ausgenommen die mindestens mit 4, 0 bewertete schriftliche Hausarbeit und die bestandenen fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Kunst/Musik oder Sport) neu erbracht werden. Für das auszustellende Zeugnis gelten ausschließlich die Noten des neuen Versuchs. Die Meldung zu diesem neuen Versuch muss spätestens drei Jahre nach Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit erfolgt sein. b) Wahl Wiederholungsprüfung: Es sind die Prüfungsteile zu wiederholen, die in der Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung nicht mindestens mit der Note ausreichend (4,0) festgelegt worden sind. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung erfolgt sein. Vor einem übereilten Antritt zur Wiederholungsprüfung wird dringend gewarnt, da eine zweite Wiederholungsprüfung nur in seltenen Fällen genehmigt werden kann. Lassen Sie sich im Prüfungsamt beraten!


Benotung

Wie erfolgt die Benotung für die Staatsprüfung?

Die Gesamtnote wird aus der Summe der gewichteten Noten, dividiert durch die Summe der Gewichtungsfaktoren, ermittelt. Notenstufen: 1.0 bis 1,5: sehr gut über 1,5 bis 2,5: gut über 2,5 bis 3,5: befriedigend über 3,5 bis 4,0: ausreichend über 4,0 bis 5,0: mangelhaft über 5,0: ungenügend Lehramt für die Primarstufe: Zur Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft wird die Note der Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach gewichtet. Zur Ermittlung der Note im Schwerpunktfach wird die Note der Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach gewichtet. Eine evtl. abgelegte fachpraktische Prüfung wird mit ihrer dreifach gewichteten Note zugerechnet. Zur Ermittlung der Note in den beiden weiteren Unterrichtsfächern werden die Noten für die mündliche Prüfung oder die Note für die Arbeit unter Aufsicht (gegebenenfalls die Note für die fachpraktische Prüfung) gleich gewichtet. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Note der Hausarbeit vierfach, werden die Noten im Schwerpunktfach und die in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach, die Noten der beiden weiteren Fächer jeweils dreifach gewichtet. Lehramt für die Sekundarstufe I: Zur Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft wird die Note der Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach gewichtet. Zur Ermittlung der Note in einem Unterrichtsfach wird die Note der Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach gewichtet. Eine evtl. abgelegte fachpraktische Prüfung wird mit ihrer dreifach gewichteten Note zugerechnet. Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die Note der Hausarbeit vierfach und die Noten in den beiden Fächern und in EW jeweils sechsfach gewichtet. Lehramt für die Sekundarstufe II: Zur Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft wird die Note der Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach gewichtet. Zur Ermittlung der Note in einem Unterrichtsfach wird die Note für jede der Arbeiten unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach gewichtet. Eine evtl. abgelegte fachpraktische Prüfung wird mit ihrer dreifach gewichteten Note zugerechnet. Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in den beiden Fächern jeweils sechsfach und die Note in Erziehungswissenschaft fünffach gewichtet. Lehramt für die Sek. II und Lehramt für die Sek. I (integrierte Prüfung): Für die Sekundarstufe I wird eine Gesamtnote ermittelt. Die Noten der Arbeit unter Aufsicht und die Noten der mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im Fach werden jeweils einfach gewichtet. Die Sek. II - Note wird für die Ermittlung des Ergebnisses für Sek. I nicht berücksichtigt.


Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren)

Wie und wann werden die Termine für die Klausuren bekannt gegeben?

Spätestens zehn Tage vor der Prüfung werden die Termine im Staatlichen Prüfungsamt ausgehängt. Telefonische Auskünfte über Termine werden nicht erteilt.

Was muss an Formalien am Klausurtag beachtet werden?

Beachten Sie bitte die Hinweise in der Verfahrensordnung, die Ihnen bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung ausgehändigt wird sowie die Aushänge im Staatlichen Prüfungsamt!

Welche Anforderungen werden an eine Klausur gestellt?

Die vierstündige Klausur dient der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit und gegebenenfalls mit begrenzten Hilfsmitteln den Nachweis einer selbstständigen Aufgabenbewältigung zu erbringen. Es sollen grundlegende Kenntnisse von Gegenständen und Methoden des Faches sowie die Fähigkeit, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden, nachgewiesen werden.


Wahl und Bestimmung von Prüferinnen und Prüfern

Welche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind als Prüferin / Prüfer wählbar?

Es dürfen nur prüfungsberechtigte Mitglieder des Staatlichen Prüfungsamtes aus dem Bereich der Universität vorgeschlagen werden. Namen und Umfang der Prüfungsberechtigung entnehmen Sie bitte dem stets aktualisierten Aushang im Staatlichen Prüfungsamt.

Für welche Prüfungsteile können Prüferinnen und Prüfer vorgeschlagen werden?

a) für die schriftliche Hausarbeit (nur Professorinnen und Professoren) b) für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) als Themensteller(in) c) für die mündlichen Prüfungen (ein Mitglied des Prüfungsausschusses)

Kann die /der für die mündliche Prüfung vorgeschlagene Prüferin / Prüfer auch als Themenstellerin / Themensteller für eine Klausur gewählt werden?

Ja, in dem Unterrichtsfach, in dem keine schriftliche Hausarbeit geschrieben wurde.

Nach welchen Kriterien bestellt das Staatliche Prüfungsamt das weitere Hochschulmitglied des Prüfungsausschusses?

Das Staatliche Prüfungsamt berücksichtigt, bei welchem prüfungsberechtigten Mitglied der Universität Lehrveranstaltungen zu den Prüfungsteilgebieten besucht wurden. Es orientiert sich aber auch an Kriterien wie zeitlicher Verfügbarkeit oder Belastung der zur Verfügung stehenden Mitglieder des Staatlichen Prüfungsamts.

Wie weit dürfen sich Prüflinge und Prüferin / Prüfer über die Prüfung verständigen?

Eine Vorbesprechung wird dringend empfohlen. Allerdings darf dabei nicht das Prüfungsgebiet umfassend abgesprochen werden. Das Gespräch sollte Literaturhinweise und generelle Leistungsanforderungen der Prüfenden mit einbeziehen. Die Absprache über bestimmte Themen oder Aufgaben zwischen den Prüferinnen / Prüfern und den Prüflingen ist nicht zulässig (§ 18 (2) LPO).


Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

Kann eine vorzeitige Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beantragt werden?

Ja. Lassen Sie sich in diesem Fall im Prüfungsamt beraten!

Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung von Meldeterminen?

Die Termine sind Ausschlusstermine. Bei verspäteter Abgabe der Unterlagen oder bei Abgabe unzureichender Meldeunterlagen ist eine Zulassung zum folgenden Prüfungszeitraum nicht mehr möglich! Dies kann sich u.U. nachteilig auswirken auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder auf das Recht, einen Freiversuch in Anspruch nehmen zu wollen. Auch BAFöG-Bestimmungen über die zulässige Förderungsdauer können berührt sein.

Wie wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung bekannt gegeben?

Das Staatliche Prüfungsamt spricht in schriftlicher Form die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Themas der schriftlichen Arbeit aus, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Wann kann der Ergänzungsantrag für die Zulassung zu den Klausuren und den mündlichen Prüfungen gestellt werden?

Der Ergänzungsantrag kann frühestens zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 6. Semesters (P, Sek. I) bzw. 8. Semesters (Sek. II) des Lehramtsstudiums gestellt werden (Endtermine siehe Tabelle). Die vorzulegenden Nachweise finden Sie im allgemeinen Teil dieser Information. Der Ergänzungsantrag muss innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gestellt werden. Erfolgt keine fristgerechte Antragstellung, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Wann und wie erfolgt die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen?

Nach Ablauf der Nachreichfrist spricht das Staatliche Prüfungsamt schriftlich die Zulassung aus und gibt die zugeteilten Prüferinnen und Prüfer bekannt. Die Prüfungszeiträume für die mündlichen Prüfungen und die Klausuren werden durch Aushang im Prüfungsamt bekannt gegeben.

Wie werden die Prüfungstermine mitgeteilt?

Die individuellen Prüfungstermine werden spätestens 10 Tage vorher durch Aushang im Staatlichen Prüfungsamt bekannt gegeben. Alle Prüflinge sind gehalten, sich am Aushang zu informieren. Eine schriftliche oder telefonische Benachrichtigung einzelner Prüflinge erfolgt nicht. Ausnahme: Kurzfristig erforderlich werdende Änderungen werden schriftlich oder telefonisch mitgeteilt. Es sind auch Vorverlegungen nicht auszuschließen! Der Prüfling muss sich deshalb für den gesamten Prüfungszeitraum zur Verfügung halten.

Kann ich auf einen zeitlich gestreckten Prüfungszeitraum hoffen?

Die Terminsetzung hängt von vielen organisatorischen Bedingungen ab. Daher gibt es keine festen Vorgaben für Mindestabstände zwischen den Prüfungsleistungen. Das Staatliche Prüfungsamt bemüht sich allerdings, die einzelnen Prüfungen mit angemessenem zeitlichen Abstand zu terminieren. Es kann in Ausnahmefällen dazu kommen, dass mehrere Prüfungsleistungen in einer Woche zu erbringen sind.


Bereiche, Teilgebiete, Leistungsnachweise

In welcher Form müssen Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums vorgelegt werden?

Leistungsnachweise bzw. qualifizierte Studiennachweise sind Urkunden. Sie müssen von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter unterschrieben und vom Fachbereich / der Fakultät gesiegelt sein. Aus dem Formular muss das Fach, das Lehramt, die Zuordnung zum Grund- oder Hauptstudium, die Zuordnung zum Teilgebiet gemäß Anlage zu § 55 LPO, der Titel der Lehrveranstaltung und die Einzelleistung des Prüflings (Klausur, Referat o.ä.) erkennbar sein. Die Noten von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen gehen nicht in die Endnote der Ersten Staatsprüfung ein.

Was sind Bereiche und Teilgebiete?

Jedes Unterrichtsfach und die Erziehungswissenschaft sind in Bereiche aufgeteilt, die wiederum in Teilgebiete untergliedert sind (§ 55 LPO und Anlagen zu § 55). Sie decken für das Studium relevante Inhalte für das jeweilige Fach ab, sie sind nach Maßgabe der Studienordnungen zu studieren und für die Erste Staatsprüfung als Prüfungsteilgebiete anzugeben.

Wie wird das Studium eines Teilgebietes nachgewiesen?

Bei einer Anmeldung muss jedes Teilgebiet in der Regel mit mindestens 4 SWS studiert worden sein. Ein Teilgebiet ist jedoch vertieft im Umfang von 6 bis 10 SWS nachzuweisen. Nach Maßgabe der Studienordnung ist das Studium von Prüfungsteilgebieten durch Leistungsnachweise oder qualifizierte Studiennachweise aus dem Hauptstudium zu bescheinigen.

Welche und wie viele Teilgebiete müssen bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung benannt werden?

Für das Lehramt für die Primarstufe und für das Lehramt für die Sekundarstufe I müssen 4 Teilgebiete, für das Lehramt für die Sekundarstufe II müssen 5 Teilgebiete pro Unterrichtsfach, in Erziehungswissenschaft bei allen Lehrämtern jeweils 3 Teilgebiete benannt werden. Eins der Teilgebiete ist obligatorisch der jeweiligen Fachdidaktik zu entnehmen. Für das Lehramt für die Primarstufe muss ein Teilgebiet des erziehungswissenschaftlichen Studiums der Didaktik des Anfangsunterrichts zugeordnet sein. Weitere Vorgaben regeln die Studienordnungen.

Können bei den genannten Prüfungsteilgebieten weitere Einschränkungen gemacht werden?

Nein, die Angabe von weiteren Einschränkungen ist nicht zulässig. Die Prüfung bezieht sich allerdings vorrangig auf die angegebenen Teilgebiete, darf sich aber nicht auf diese beschränken.

Können die Teilgebiete für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgelegt werden?

Die Aufgabenstellungen der Arbeiten unter Aufsicht können sich aus allen angegebenen Teilgebieten ableiten lassen, durch die Benennung der Themenstellerin bzw. des Themenstellers zu einem Prüfungsgebiet ergeben sich i.d.R. gewisse Festlegungen.

Können die Teilgebiete für die mündliche Prüfung festgelegt werden?

Die mündliche Prüfung ist auf die angegebenen Teilgebiete zu beziehen, wesentliche Bereiche des jeweiligen Prüfungsfachs sind einzubeziehen. Durch die Benennung der Prüferin bzw. des Prüfers zu einem Prüfungsteilgebiet ergeben sich, wie bei den Klausuren, i.d.R. gewisse Festlegungen.


Schriftliche Hausarbeit

Kann die schriftliche Hausarbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden?

Ja. Die Anfertigung einer Gruppenarbeit kann die Kooperations- und Teamfähigkeit fördern. Wegen der Besonderheiten sollte für eine Gruppenarbeit rechtzeitig die Beratung im Staatlichen Prüfungsamt in Anspruch genommen werden. Die Einzelleistung muss im Rahmen einer Gruppenarbeit deutlich erkennbar und somit auch bewertbar sein. Auch an sie werden die Anforderungen wie an eine selbständige Prüfungsleistung gestellt.

Welche Vorgaben bestehen für das Thema der schriftlichen Hausarbeit?

Die schriftliche Hausarbeit wird i.d.R. in einem Teilgebiet der Vertiefung, aufbauend auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet, angefertigt.

In welchen Fächern kann ich die schriftliche Hausarbeit anfertigen?

Lehramt für die Primarstufe: im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft. Lehramt für die Sekundarstufe I: in einem der Fächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft (Antragstellung vorher erforderlich). Lehramt für die Sekundarstufe II: in einem der beiden Fächer, nicht in Erziehungswissenschaft

Wann und wie erfahre ich das Thema meiner schriftlichen Hausarbeit?

Das Staatliche Prüfungsamt teilt zusammen mit der schriftlichen Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (Zulassungsbescheid) das Thema und den Abgabetermin der Arbeit mit. Das Thema darf danach weder vom Prüfling noch von der Gutachterin bzw. dem Gutachter verändert werden.

Kann ich eine Verlängerung der regulären Bearbeitungszeit von drei Monaten erhalten?

Ja. Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Hausarbeit kann aus drei Gründen verlängert werden: a) bei Schwerbehinderten kann die Bearbeitungsdauer um bis zu einem Monat verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung zu stellen b) bei experimentellen Arbeiten oder empirischen Arbeiten kann die Bearbeitungsdauer um bis zu zwei Monate verlängert werden. Der Antrag ist spätestens bei der Mitteilung des Themas zu stellen c) aus wichtigen Gründen, die nicht vom Prüfling zu vertreten sind (z. B. Krankheit), kann die Bearbeitungsdauer um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist unverzüglich unter Nachweis des Grundes beim Staatlichen Prüfungsamt zu stellen. Die Verlängerungsgründe können miteinander verbunden werden, d.h. ein Prüfling, der eine empirische Arbeit mit zweimonatiger Verlängerungsfrist bearbeitet, kann bei Vorliegen berechtigter Gründe (siehe c) eine weitere bis zu zweiwöchige Verlängerung beantragen. Weitere Einzelfragen im Zusammenhang mit der schriftlichen Hausarbeit besprechen Sie bitte mit den Beraterinnen und Beratern des Staatlichen Prüfungsamtes!

Hat eine Verlängerung Auswirkungen auf die folgenden Prüfungstermine?

Nein. Die individuell gewährten Verlängerungszeiten führen nicht zu einer individuellen Verschiebung der Termine für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) und für die mündlichen Prüfungen.

Welche Form muss die schriftliche Hausarbeit haben?

Die schriftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift zu erstellen. Sie muss gebunden sein (keine Ringheftung!). Ausnahmen bestehen für das Fach Kunst, lassen Sie sich gegebenenfalls im Staatlichen Prüfungsamt beraten. Sie muss ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen, Literatur und Hilfsmittel enthalten. Am Schluss der Arbeit ist eine original unterschriebene Versicherung darüber abzugeben, dass die Hausarbeit selbstständig verfasst und keine Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind. Danksagungen o.ä. sind in Staatsarbeiten zu unterlassen.

Wie erfolgt die Abgabe der schriftlichen Hausarbeit?

Die fristgerechte Abgabe kann durch persönliche Abgabe im Staatlichen Prüfungsamt oder durch eingeschriebene Postsendung (Datum des Poststempels!) gewahrt werden.


Wiederholung der Ersten Staatsprüfung

Wann kann die Erste Staatsprüfung wiederholt werden?

Frühestens zum folgenden Prüfungstermin kann die Erste Staatsprüfung wiederholt werden. Die Meldung kann unmittelbar nach Aushändigung der Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung erfolgen.

Können für die Wiederholungsprüfung andere Teilgebiete als beim ersten Mal angegeben werden?

In der Regel nicht.

Kann das Prüfungsamt von sich aus die Teilgebiete der Wiederholungsprüfung neu festsetzen?

Nein, nur mit Zustimmung des Prüflings.


Mündliche Prüfungen

Wann und wie werden die Termine für die mündlichen Prüfungen bekannt gegeben?

Spätestens zehn Tage vor der Prüfung werden die Termine im Staatlichen Prüfungsamt durch Aushang bekannt gemacht. Änderungen sind im Einzelfall möglich. Nur dann werden die Kandidatinnen und Kandidaten individuell entsprechend benachrichtigt.

Welches sind die Inhalte der mündlichen Prüfung?

Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die vom Prüfling benannten Teilgebiete des Hauptstudiums; sie darf sich hierauf jedoch nicht beschränken. So soll u.a. überprüft werden, ob der Prüfling Einzelheiten in einen Zusammenhang einordnen kann und ob er Überblickswissen beherrscht. Themen, die bereits in einer Klausur oder in der schriftlichen Hausarbeit behandelt worden sind, dürfen nicht noch einmal geprüft werden. Aus dem Gesamtrahmen des Teilgebiets können andere (noch nicht behandelte) Gegenstände geprüft werden.

Wie ist der Prüfungsausschuss zusammengesetzt?

Das Staatliche Prüfungsamt bildet einen Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung, dem zwei Prüferinnen bzw. Prüfer aus der Universität und eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender aus dem Bereich der Schule angehören. Die Vorsitzende, der Vorsitzende kann die Berücksichtigung bestimmter Themen verlangen, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen.

Kann man als Gast an einer mündlichen Prüfung teilnehmen?

Ja. Das Staatliche Prüfungsamt kann Lehramtsstudierenden, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen werden, auf schriftlichen Antrag hin die Teilnahme gestatten. Der Prüfling muss allerdings zugestimmt haben.

Wann erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung?

Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss in Abwesenheit des Prüflings und legt die Note fest. Dieses Ergebnis wird dem Prüfling anschließend bekannt gegeben.

Wie lange dauern die mündlichen Prüfungen?

Lehramt für die Primarstufe: Erziehungswissenschaft, Schwerpunktfach und weiteres Unterrichtsfach, in dem keine Klausur geschrieben wurde, jeweils 40 Minuten, Lehramt für die Sekundarstufe I: Erziehungswissenschaft und beide Unterrichtsfächer jeweils 40 Minuten, Lehramt für die Sekundarstufe II: Erziehungswissenschaft 40 Minuten, in den beiden Unterrichtsfächern jeweils 60 Minuten, Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für die Sekundarstufe I: Erziehungswissenschaft und in dem Unterrichtsfach, in dem keine Klausur mit fachdidaktischer Themenstellung geschrieben wurde, zusätzlich jeweils 15 Minuten.

Wie und wann wird das Prüfungsergebnis mitgeteilt?

Alle erzielten Einzelnoten werden mit der Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung vom Staatlichen Prüfungsamt bekannt gegeben. An Einzelnoten erfahren Sie die Bewertung der mündlichen Prüfungen durch die jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung.

Wie verläuft die integrierte Prüfung (Sek. II und Sek. I)?

Vorgeschrieben ist: a) mündliche Prüfung Sekundarstufe II b) Festlegung der Note durch den Prüfungsausschuss in Abwesenheit des Prüflings c) Mündliche Prüfung Sekundarstufe I d) Festlegung der Note für den Sekundarstufen I - Teil in Abwesenheit des Prüflings. Die Punkte a und c, b und d können auch zeitlich, nicht jedoch inhaltlich zusammengefasst werden. In der Regel werden die Ergebnisse beider Prüfungen durch die Vorsitzende, den Vorsitzenden bekannt gegeben.


Integrierte Sekundarstufen II und Sekundarstufen I - Prüfung

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um zur integrierten Prüfung zugelassen zu werden?

In beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft müssen zusammen insgesamt 18 SWS an zusätzlichen Studien nachgewiesen werden. Es sind keine weiteren Leistungsnachweise oder qualifizierten Studiennachweise zu erbringen. Fachspezifisch können jedoch Teilnahmenachweise verlangt werden (z. B. Naturwissenschaften).

Welche zusätzlichen Prüfungsleistungen sind zu erbringen?

Ist die integrierte Prüfung in beiden Unterrichtsfächern abzulegen, ist eine Klausur mit vorrangig fachdidaktischer Aufgabenstellung in einem der Unterrichtsfächer nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu schreiben. Im anderen Fach und in Erziehungswissenschaft wird eine zusätzliche mündliche Prüfung von jeweils 15 Minuten Dauer abgelegt. Wird die integrierte Prüfung nur in einem Unterrichtsfach, das in der Sekundarstufe I erteilt wird, abgelegt, so sind die Klausur und die mündliche Prüfung in diesem Fach abzulegen (§ 47 (2) LPO).

Müssen zusätzliche Teilgebiete für Sek. I bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung angegeben werden?

Ja. In Erziehungswissenschaft und in den Fächern sind zwei zusätzliche Teilgebiete des Hauptstudiums zu benennen, auf die sich die zusätzlichen Prüfungen beziehen.

Was bedeutet "integrierte Prüfung für S I?"

Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II kann auch die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erlangt werden. Dies muss bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung vom Prüfling erklärt werden. Die Erste Staatsprüfung wird damit um drei auf die Sekundarstufe I bezogene Prüfungsleistungen erweitert. Da diese Prüfungsleistungen im Rahmen des Gesamtverfahrens abgelegt werden, wird die Prüfung als integriert bezeichnet. Es wird eine Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I abgelegt (§ 47 LPO).


Erkrankung, Anerkennungen, etc.

Erkrankung, was ist zu tun?

Mit dem Erscheinen zur Prüfung bekundet der Prüfling die Prüfungsfähigkeit. Wer durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände daran gehindert ist, eine Prüfungsleistung abzulegen oder zu einem Prüfungstermin zu erscheinen, hat dies vor der Prüfung bzw. unter Beifügung von Belegen mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist sofort eine Ärztin / ein Arzt zu konsultieren, und das Attest umgehend dem Prüfungsamt einzureichen oder zu übersenden. Das Staatliche Prüfungsamt kann zusätzlich ein amtsärztliches Attest verlangen. Die Kosten trägt der Prüfling. Nachträglich können Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch Krankheit etc. nicht geltend gemacht werden. Wer in Kenntnis eingeschränkter Leistungsfähigkeit Prüfungsleistungen erbringt, nimmt etwaige nachteilige Folgen in Kauf. Wer einen Prüfungstermin (Klausur oder mündliche Prüfung) nicht wahrnehmen kann, hat keinen Anspruch auf einen Ersatztermin im gleichen Prüfungszeitraum. Grundsätzlich ist die versäumte Prüfungsleistung frühestens in der folgenden Prüfungsphase (d.h. etwa ein halbes Jahr später) zu erbringen. Das Staatliche Prüfungsamt ist jedoch um Ersatztermine im laufenden Prüfungszeitraum bemüht.

Kann eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Unterrichtsfach abgelegt werden?

Ja. Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt kann zu dieser Prüfung eine Erweiterungsprüfung (oder auch mehrere) in einem Fach abgelegt werden, das auch in der (regulären) Ersten Staatsprüfung gewählt werden kann. Für Zulassung, Durchführung und Feststellung des Ergebnisses der Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für eine Prüfung in einem Fach entsprechende Anwendung. Lassen Sie sich gegebenenfalls im Staatlichen Prüfungsamt beraten!

Können aus bereits abgelegten Hochschulprüfungen Teile anerkannt werden?

Ja. Als Prüfung in Erziehungswissenschaft oder als Prüfung in einem Fach können in einem wissenschaftlichen Studiengang bestandene Hochschulabschlussprüfungen, Staatsprüfungen oder Prüfungsleistungen aus derartigen Prüfungen anerkannt werden. Lassen Sie sich im Staatlichen Prüfungsamt beraten.

Können Studienleistungen aus anderen Studiengängen oder Studien aus einem anderen Bundesland anerkannt werden?

Ja. Bei Studiengangwechsel oder Hochschulortwechsel können äquivalente Studienleistungen angerechnet werden. Eine solche Anrechnung ermöglicht durch die Einstufung in ein höheres Fachsemester in der Regel eine entsprechend frühere Meldung zur Prüfung. Auch in diesen individuell gelagerten Fällen (Gültigkeit der Studienordnungen, Anrechnungsbescheide der Fakultäten) empfiehlt sich eine Beratung durch das Staatliche Prüfungsamt.

Können Studienleistungen, die im Gasthörerstatus oder während einer Beurlaubung erbracht wurden, anerkannt werden?

Nein. Gasthörer können kein ordnungsgemäßes Studium durch- oder weiterführen. Das Gleiche gilt für Beurlaubungszeiten.

Kann auch eine andere, bereits angefertigte wissenschaftliche Arbeit als schriftliche Hausarbeit anerkannt werden?

Ja. Über die Anerkennung einer anderen wissenschaftlichen Arbeit anstelle der schriftlichen Hausarbeit entscheidet das Staatliche Prüfungsamt. Diese Arbeit muss in einem der Fächer des angestrebten Lehramts angefertigt worden und in ihrer Anspruchshöhe gleichwertig sein.

Wann muss ich Widerspruch einlegen, wenn ich glaube, dass etwas nicht korrekt gelaufen ist?

So bald wie möglich, und zwar schriftlich unter genauer Mitteilung dessen, was vorgefallen ist. Ein Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen ist zwar erst möglich, wenn die ganze Prüfung abgeschlossen und das Ergebnis mitgeteilt ist; in bestimmten Fällen aber kann es sein, dass das Staatliche Prüfungsamt vorher bereits Feststellungen treffen muss oder aber auch bestimmte Entscheidungen fällen kann. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss Ihrer Prüfung beim Staatlichen Prüfungsamt eingelegt werden. Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist, innerhalb der dort angegebenen Frist.

Lob und Tadel, an wen wende ich mich?

Bei Beschwerden: an den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes. Anregungen, Wünsche, Lob: Alle freuen sich über ein freundliches Wort, auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Staatlichen Prüfungsamt!

Unterbrechung des Studiums oder Hochschulortwechsel: Welche Folgen treten für den Ablauf der Ersten Staatsprüfung ein?

Für Studierende, die in NRW mit einem Lehramtsstudium begonnen haben, bedeutet ein vorübergehendes gleichartiges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem anderen Bundesland oder im Ausland - trotz der zwischenzeitlichen Exmatrikulation oder Beurlaubung in NRW - keine Unterbrechung des Studiums. Das heißt: Nach der Rückkehr muss das ursprünglich begonnene Studium unter den prüfungsrechtlichen Bedingungen fortgesetzt werden, die zu Beginn des Studiums in NRW gegeben waren.

Kann ich meine Prüfungsakte einsehen?

Ja. Sie stellen einen schriftlichen Antrag an das Staatliche Prüfungsamt und bekommen einen Termin. Die Akteneinsicht kann nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss Ihrer Prüfung und grundsätzlich nur ein Mal erfolgen.

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