Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium (BPO) an der Universität Bielefeld vom 31. März 2009

Gültig für Studienanfänger/innen bis Sommersemester 2011.

>>> Zur BPO für Anfänger/innen ab Wintersemester 2011/12

 

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 714) hat die Universität Bielefeld folgende Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium erlassen:

§ 1 Geltungsbereich »

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung gilt für das Bachelorstudium an der Universität Bielefeld in den in der Anlage (Fächerspezifische Bestimmungen) genannten Fächern. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Bachelorstudiums. In den Fächerspezifischen Bestimmungen sind die Inhalte und Anforderungen der einzelnen im Bachelorstudium angebotenen Fächer geregelt. Ergänzende Regelungen enthalten die Modulhandbücher. Weitere Informationen für die Studierenden geben die Studiennetzpläne, die den Studienverlauf in den einzelnen Fächern darstellen, sowie sonstige Studiengangsbeschreibungen.

(2) Im Anschluss an das Bachelorstudium bietet die Universität Bielefeld Masterstudiengänge an, die in Masterprüfungsordnungen geregelt sind.

§ 2 Ziel des Studiums »

(1) Das Studium im Rahmen des gestuften Bachelor- und Masterstudiengangs soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter bzw. künstlerischer oder musikalischer Urteilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

(2) Im Bachelorstudium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Fachwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. Dabei wird im Bachelorstudium zunächst auf die Pluralität möglicher Berufsfelder Bezug genommen.

(3) Im Masterstudium sollen die im Bachelorstudium erworbenen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen oder musikalischen Qualifikationen - abhängig vom angestrebten Berufsfeld - weiter vertieft oder ergänzt werden. Die Studierenden sollen in der Lage sein, weitere fachliche Zusammenhänge zu überblicken, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu bewerten.

§ 3 Bachelorgrad »

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der zuständigen Fakultät (§ 7 Abs. 3) der akademische Grad eines "Bachelor of Arts" (B.A.) oder eines "Bachelor of Science" (B.Sc.) verliehen.

§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen »

(1) Zum Bachelorstudiengang erhält Zugang, wer über die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife verfügt.

(2) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(3) Zulassungsbeschränkungen für das Studium einzelner Fächer oder einzelne Studiengänge bleiben unberührt.

§ 5 Studienbeginn »

Die Lehrangebotsplanung ist in der Regel auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Das Studium kann nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zum Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.

§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums »

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 180 Leistungspunkte (LP) zu erwerben. Dies entspricht in der Regel einem Studium von 120 Semesterwochenstunden (SWS). Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt.

(3) Das Studium gliedert sich in ein Kernfach und ein Nebenfach. Im Kernfach werden 120 LP, im Nebenfach 60 LP, insgesamt 180 LP erworben. Dies entspricht im Kernfach einem Studium von in der Regel 80 SWS, im Nebenfach von in der Regel 40 SWS. 10 v.H. des Gesamtstudienvolumens (d.h. 18 LP) sind im Rahmen des Kernfachstudienvolumens für wahlfreie Veranstaltungen (Individueller Ergänzungsbereich) vorzusehen.

§ 7 Kernfächer und Nebenfächer »

(1) Welche Kern- und Nebenfächer gewählt werden können und welche Fächer nicht miteinander kombinierbar sind, ergibt sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen. Als Nebenfach kann auch eine Vertiefung des Kernfaches gewählt werden.

(2) Sind einzelne Lehrveranstaltungen oder Module im Kern- und im Nebenfach verpflichtend, wird die Lehrveranstaltung oder das Modul nur einmal absolviert. Es sind ersetzende Lehrveranstaltungen im erforderlichen Umfang (LP) zu absolvieren, die der Studierende entweder aus dem Kern- oder aus dem Nebenfach wählt. Bei der Berechnung der Gesamtnote sowohl des Kernfachs als auch des Nebenfachs ist jeweils die Note maßgeblich, die in der Lehrveranstaltung oder dem Modul erzielt wurde, die oder das in beiden Curricula vorgesehen ist.

(3) Die Fakultät, die das Kernfach anbietet, vergibt den Bachelorgrad gemäß § 3.

§ 8 Strukturierung des Studiums und Modularisierung »

(1) Jedes Kernfach und jedes Nebenfach gliedert sich in eine fachliche Basis und in unterschiedliche fachliche Profile, die auf unterschiedliche Berufsfelder ausgerichtet sind. Für den Fall, dass als Nebenfach eine Vertiefung des Kernfaches gewählt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2), kann die Aufteilung in die fachliche Basis und unterschiedliche fachliche Profile entfallen.

(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen.

(3) Der Umfang eines Moduls beträgt i.d.R. 8 bis 15 LP (entsprechend etwa 6 bis 10 SWS, im Ausnahmefall 4 SWS). Ein Modul soll in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen werden können.

(4) Der Zugang zu einer Veranstaltung oder einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einer anderen Veranstaltung oder einem anderen Modul oder mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden.

(5) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt den Erwerb einer bestimmten Anzahl von Leistungspunkten gemäß § 9 voraus.

§ 9 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte »

(1) Im Studium müssen die Studierenden an den von ihnen nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen gewählten, jeweils bestimmten Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen regelmäßig und aktiv teilnehmen. Die regelmäßige und aktive Teilnahme umfasst die selbständige Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen. Sie kann auch die Bearbeitung von Aufgaben zu Übungszwecken, die Protokollierung von Versuchen bzw. praktischen Arbeiten und sonstige Formen der Mitarbeit einschließen. Die Bedingungen für eine regelmäßige und aktive Teilnahme werden zu Beginn jeder Veranstaltung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Lehrveranstaltungen können nach Ankündigung im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten werden.

(2) Für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder an Modulen können nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen außerdem Einzelleistungen gemäß § 10 erforderlich sein.

(3) Für jede Lehrveranstaltung bzw. für jedes Modul werden Leistungspunkte vergeben und dokumentiert, wenn alle Anforderungen der Veranstaltung oder des Moduls gemäß Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Werden die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllt, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 10b Abs. 2 oder aber ein vergleichbarer Entschuldigungsgrund vorliegt, sollen je nach Ausgestaltung der Lehrveranstaltung oder des Moduls anstelle der Anforderungen gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden. § 10b Abs. 3 gilt entsprechend. Die Zahl der Leistungspunkte, die in den einzelnen Lehrveranstaltungen erworben werden können, wird jedes Semester im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

(4) Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 LP, d. h. pro Semester 30 LP zu erwerben. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt.

(5) Ein Leistungspunkt nach Absatz 4 entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer System).

§ 10 Einzelleistungen »

(1) Einzelleistungen kann nur erbringen, wer eingeschrieben und nicht beurlaubt ist oder wer als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 HG zugelassen ist. Das Recht von Gasthörerinnen und Gasthörern gemäß § 52 Abs. 3 HG bleibt unberührt.

(2) Einzelleistungen müssen individuell zuzuordnen sein. Die Bachelorarbeit ist ebenfalls eine Einzelleistung; die Regelungen des § 10a gehen den Bestimmungen dieses Paragraphen vor. Als Einzelleistung kommen insbesondere Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Praktika, (praktische) Übungen, künstlerische oder musikalische Arbeiten, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle in Betracht. Einzelleistungen dienen auch dem Nachweis von Medien- und Vermittlungskompetenz. Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber, nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung, auch in einer anderen Sprache erbracht werden. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Einzelleistungen können auch in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn der als Einzelleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelten Anforderungen erfüllt.

(4) Einzelleistungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen werden in der Regel durch die jeweiligen Lehrenden abgenommen. Die Einzelleistung bezieht sich auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung. Abweichungen von Satz 1 sind mit Zustimmung der nach § 11 zuständigen Stelle zulässig. Anstelle von oder zusätzlich zu lehrveranstaltungsbezogenen Einzelleistungen kann für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls eine Einzelleistung verlangt werden, die sich auf mehrere oder alle Lehrveranstaltungen eines Moduls bezieht (modulbezogene Einzelleistung). Mündliche Einzelleistungen in Form eines geleiteten Prüfungsgesprächs werden entweder vor einer prüfungsberechtigten Person in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers oder aber vor zwei prüfungsberechtigten Personen erbracht. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.

(5) Bei der Abnahme von Einzelleistungen sind die Lehrenden unabhängig von Weisungen.

(6) Die Form der Erbringung der Einzelleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Einzelleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, die die Einzelleistung abnehmen, unter Beachtung der Vorgaben der Fächerspezifischen Bestimmungen festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Einzelleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Die oder der Lehrende ist bei der Festlegung an die ergänzenden Regelungen im Modulhandbuch gebunden. Bei schriftlichen Einzelleistungen kann die oder der Lehrende eine schriftliche Versicherung der Studierenden verlangen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Darüber hinaus kann verlangt werden, dass die schriftliche Einzelleistung in elektronischer Form einzureichen ist, um eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann. Abweichend von Satz 1 kann in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein früherer Zeitpunkt zur Festlegung der Form der Einzelleistung festgelegt werden. Wird eine Einzelleistung im Antwortwahlverfahren erbracht, gehen die Regelungen der Anlage zu dieser Ordnung den Bestimmungen dieses Paragraphen vor.

(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können benotete und unbenotete Einzelleistungen vorsehen; bei mehreren benoteten Einzelleistungen pro Modul werden sie zu einer Modulnote zusammengezogen. Eine Kombination einer benoteten modulbezogenen Einzelleistung mit einer oder mehreren weiteren benoteten Einzelleistungen innerhalb eines Moduls ist ausgeschlossen. Die Benotung von Einzelleistungen und die Ermittlung der Modulnoten richtet sich nach § 13. Module, in denen keine benoteten Einzelleistungen zu erbringen sind, bleiben unbenotet.

(8) Die Bewertung von Einzelleistungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Einzelleistung bekannt zu geben.

(9) Den Studierenden sollen mindestens zwei Gelegenheiten pro Semester, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wird, eingeräumt werden, die für den erfolgreichen Abschluss einer Lehrveranstaltung vorgeschriebene Einzelleistung zu erbringen. Für modulbezogene Einzelleistungen (§ 9 Abs. 2) sollen pro Semester mindestens zwei Gelegenheiten angeboten werden.

(10) Ist bei einer Veranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen wichtigen Gründen von Forschung und Lehre eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so entscheidet auf Antrag der oder des Lehrenden die nach § 11 zuständige Stelle über die Einführung einer Zulassungsbeschränkung und das Verfahren. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Stehen hierfür nicht ausreichend viele Plätze zur Verfügung oder sind für die verbleibenden Plätze mehr Bewerbungen als Plätze vorhanden, entscheiden folgende Kriterien in der genannten Reihenfolge über die Zulassung:

  • Erstmaliger Besuch der Veranstaltung,
  • Wiederholung wegen Nichtbestehens,
  • Wiederholung zur Notenverbesserung.

Lässt sich nach den genannten Kriterien kein Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers ermitteln, ist zunächst die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der im höheren Fachsemester eingeschrieben ist, vorrangig zu berücksichtigen; danach entscheidet das Los. Bewerberinnen oder Bewerbern, die auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind und diese erstmalig besuchen, darf hierdurch keine Verzögerung von mehr als einem Semester entstehen.

(11) Für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung werden vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nur bis zu drei Versuche (§ 26 LPO) zur Erbringung einer Einzelleistung berücksichtigt; dies gilt sowohl für Versuche zur Wiederholung einer nicht bestandenen Einzelleistung als auch für Versuche zum Zweck der Notenverbesserung. [Anmerkung der Redaktion: Bitte beachten Sie § 21 (2)]

(12) Weist eine Studierende oder ein Studierender durch ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Einzelleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, gestattet die nach § 11 zuständige Stelle unter Berücksichtigung des Einzelfalles abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Einzelleistungen zu erbringen.

§ 10a Bachelorarbeit »

(1) Im letzten Studienjahr wird im Kernfach eine Bachelorarbeit, die Bestandteil eines Moduls sein soll, angefertigt. Sie kann nicht im wahlfreien Bereich absolviert werden. Die Bearbeitungszeit ist mit der Maßgabe festzulegen, dass der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit und die ordnungsgemäße Studierbarkeit des Nebenfaches gewährleistet sind.

(2) Die Bachelorarbeit wird von einer prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut und von dieser und einer weiteren prüfungsberechtigten Person bewertet. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für das Thema und die betreuende Person einen Vorschlag abzugeben.

(3) Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer in einer anderen Sprache abzufassen.

(4) Sofern die Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, kann die Bachelorarbeit auch in Form einer Gruppenarbeit (mit bis zu drei Studierenden) erstellt werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 erfüllt sind; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Der Bachelorarbeit ist eine Versicherung der Studierenden beizufügen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Die Versicherung selbständiger Erstellung ist auch für gelieferte Datensätze, Zeichnungen, Skizzen oder grafische Darstellungen abzugeben. Die Bachelorarbeit ist, soweit in den Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, in zweifacher gebundener Ausfertigung beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Darüber hinaus kann von einer der beiden prüfungsberechtigten Personen verlangt werden, dass die Bachelorarbeit in elektronischer Form einzureichen ist, um eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann.

(6) Die Note (Zahlenwert) der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden prüfungsberechtigten Personen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Hierbei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß § 13 Abs. 1 entsprechen. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder wird die Arbeit von nur einer der beiden prüfungsberechtigten Personen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wird von der nach § 11 zuständigen Stelle eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt; in diesem Fall wird die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet; die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(7) Die Ausgabe der Bachelorarbeit kann von bestimmten Voraussetzungen, z. B. vom Nachweis bestimmter Module, abhängig gemacht werden.

§ 10b Rücktritt von einer Einzelleistung, Verlängerung von Abgabefristen »

(1) Der Rücktritt von einer bereits begonnenen Einzelleistung gilt bei benoteten Einzelleistungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) und bei unbenoteten Einzelleistungen als mit "nicht bestanden" bewertet. Rücktritt ist der Abbruch oder die nicht fristgerechte Abgabe einer bereits begonnenen Einzelleistung. Die Bewertung nach Satz 1 wird im Transcript aufgeführt. Satz 1 und 3 gelten nicht für den genehmigten Rücktritt aus wichtigem Grund.

(2) Als wichtiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit oder in dringenden Fällen die Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.

(3) Ein wichtiger Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder in begründeten Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

(4) Erkennt die nach § 11 zuständige Stelle den wichtigen Grund an und genehmigt damit einen Rücktritt, so wird ein neuer Termin zur Erbringung der Einzelleistung, in der Regel der nächste reguläre Termin zur Erbringung der Einzelleistung, festgesetzt.

(5) Wird die Abgabefrist für eine Einzelleistung aus wichtigem Grund nicht eingehalten, kann auf Antrag die nach § 11 zuständige Stelle die Abgabefrist insgesamt höchstens auf das doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängern; die Möglichkeit des Rücktritts gemäß Absatz 4 bleibt davon unberührt.

§ 11 Zuständigkeiten »

(1) Für die Organisation des Studiums, der Studienberatung und der Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der Einzelleistungen und der Erteilung der Leistungspunkte einschließlich ihrer Dokumentation und Leistungsbescheinigungen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist grundsätzlich die Dekanin oder der Dekan zuständig.

(2) Die Dekanin oder der Dekan kann die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. Bei der Auswahl hat sie oder er sicherzustellen, dass die beauftragten Personen sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügen. Darüber hinaus trifft die Dekanin oder den Dekan eine Überwachungspflicht der beauftragten Personen; Art und Ausmaß der Überwachung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fakultät bestehender Ausschuss zuständig.

(4) Der Ausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Einwendungen.

(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 4 und 5 vorsehen.

(8) Die Dekanin oder der Dekan sowie der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

§ 12 Anrechnung von Leistungen »

(1) Leistungen, die in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.

(2) Gleichwertige Leistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Leistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anrechnen.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen vierjährigen Ausbildung am Oberstufen-Kolleg Bielefeld in einschlägigen Wahlfächern erbracht worden sind, werden als Leistungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachwiesen wird.

(5) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Leistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für die nach § 11 zuständige Stelle bindend.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind ggfs. die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript gekennzeichnet. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Zuständig für die Anrechnungen ist die nach § 11 zuständige Stelle. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

[Hinweis der Redaktion: Der folgende Absatz gilt nicht für Studierende, die ihr Bachelor-Studium vor dem Wintersemester 2006/07 an der Universität Bielefeld aufgenommen haben; vgl. §21 Abs. 2]

(8) Unabhängig von einer Anrechnung gemäß den vorstehenden Absätzen müssen Leistungen im Umfang von mindestens 30 LP, einschließlich der Bachelorarbeit, im Rahmen eines Studiums und einer Einschreibung in dem Bachelor-Studiengang an der Universität Bielefeld erbracht werden, dessen Abschluss erstrebt wird. Auf die Bachelorarbeit kann eine an der Universität Bielefeld angefertigte gleichwertige Bachelorarbeit angerechnet werden; auch in diesem Fall bleibt die Pflicht zur Erbringung von 30 LP gemäß Satz 1 unberührt. Studierende der Universität Bielefeld, die noch im Bachelor-Studiengang eingeschrieben sind, können Leistungen nur in einem Gesamtumfang von 1/4 der im Master of Education vorgesehenen LP bereits im Bachelorstudium erbringen.

§ 13 Bewertung der Einzelleistungen, Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote »

(1) Für die Bewertung von Einzelleistungen (§§ 10 Abs. 7, 10a) sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Einzelleistung ist bestanden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entspricht und im Falle der Benotung mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(3) Wird eine Einzelleistung von zwei prüfungsberechtigten Personen abgenommen, wird die Note (Zahlenwert) aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet, sofern beide prüfungsberechtigte Personen die Leistung mit mindestens "ausreichend" (4.0) bewerten. Wird die Leistung von einer oder von beiden prüfungsberechtigte Personen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, ist diese nicht bestanden. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß Absatz 1 entsprechen. Eine unbenotete Einzelleistung ist bestanden, wenn sie nach der Bewertung beider prüfungsberechtigten Personen den Anforderungen von § 10 entspricht.

(4) Wird ein Modul mit einer nach Absatz 1 benoteten Einzelleistung abgeschlossen, ist diese Note dann zugleich die Modulnote. Bei mehreren benoteten Einzelleistungen errechnet sich die Modulnote als nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten (Zahlenwert) der dem jeweiligen Modul zugeordneten Einzelleistungen. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

(5) Die Gesamtnote des Kernfaches und des Nebenfaches errechnet sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen Module gemäß Absatz 1. Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten des Kernfaches und des Nebenfaches nach Satz 1; dabei wird die Note des Kernfaches mit 120 und die des Nebenfaches mit 60 gewichtet. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Der wahlfreie Bereich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 geht dabei nicht in die Notenberechnung ein. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

(6) Wird als Nebenfach eine Vertiefung des Kernfachs gewählt, errechnet sich die Gesamtnote der Bachelorprüfung als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen Module gemäß Absatz 1. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Der wahlfreie Bereich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 geht dabei nicht in die Notenberechnung ein. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

§ 14 Abschluss des Studiums »

(1) Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen und 180 LP erworben hat.

(2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist.

(3) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz 2 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls. die Noten enthält. Das Zeugnis wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät, der das Kernfach zugeordnet ist, versehen.

§ 15 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde »

(1) Hat die oder der Studierende das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, erhält sie oder er auf Antrag über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:

a) das gewählte Profil,

b) ggfs. die Note und das Thema der Bachelorarbeit (§ 10a),

c) die Gesamtnote des Kernfachs, des Nebenfachs und die Note der Bachelorprüfung insgesamt (§ 13 Abs. 5) oder die Gesamtnote der Bachelorprüfung (§ 13 Abs. 6).

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der Antragstellung. Der Antrag kann zeitgleich mit Erbringung der letzten Einzelleistung gestellt werden.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.

(4) Auf Antrag werden eine englischsprachige Fassung des Zeugnisses und der Urkunde ausgestellt.

(5) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde werden von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät, der das Kernfach zugeordnet ist, unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

§ 16 Diploma Supplement »

(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.

(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt.

(3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, nämlich das gewählte fachliche Profil, alle besuchten Lehrveranstaltungen und Module sowie alle während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen. Insbesondere enthält es auch die einzelnen Modulnoten (§§ 10 Abs. 7, 13 Abs. 4).

§ 17 Einsicht in die Studierendenakten »

(1) Den Studierenden wird nach Abschluss jeder Einzelleistung Einsicht in ihre oder seine Arbeiten, die Bemerkungen der Lehrenden, die die Einzelleistung abgenommen haben, und in die entsprechenden Protokolle (Prüfungsprodukte) gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden, der schriftlich bei der nach § 11 zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Das Recht auf Einsichtnahme erlischt ein Jahr nach Ausstellung des Bachelorzeugnisses. Abweichend von Satz 2 kann die nach § 11 zuständige Stelle ein anderes Verfahren der Einsichtnahme festlegen.

(2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zugleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt.

§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß »

(1) Versuchen Studierende das Ergebnis einer Einzelleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, kann - je nach Schwere des Täuschungsversuchs - die betreffende Einzelleistung als mit "nicht bestanden" (bei unbenoteten Einzelleistungen) bzw. "nicht ausreichend" (5,0) (bei benoteten Einzelleistungen) bewertet werden. Wer die Abnahme der Einzelleistung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Einzelleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Einzelleistung als mit "nicht bestanden" (bei unbenoteten Einzelleistungen) bzw. "nicht ausreichend" (5,0) (bei benoteten Einzelleistungen) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(2) Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die oder der Studierende zudem exmatrikuliert werden. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Universität Bielefeld ausgeschlossen ist. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation kann bestimmt werden, dass die Exmatrikulation dieselbe Wirkung wie eine endgültig nicht bestandene Prüfung hat.

(3) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Ungültigkeit von Einzelleistungen »

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Einzelleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die nach § 11 zuständige Stelle nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen Einzelleistungen, bei deren Erbringen die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Einzelleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Zugangsvoraussetzungen zu einer Veranstaltung oder zu einem Modul, in dessen Rahmen eine Einzelleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Einzelleistung geheilt. Hat die oder der Studierende den Zugang vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die nach § 11 zuständige Stelle unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(3) § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG NRW bleiben unberührt.

(4) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 20 Aberkennung des Bachelorgrades »

Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 19 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist die nach § 11 zuständige Stelle.

§ 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung »

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungs- und Studienordnung vom 15. Juli 2002 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 31 Nr. 15 S. 184) i. d. F. vom 15. März 2006 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 35 Nr. 4 S. 51), i.V.m. der Berichtigung vom 5. April 2006 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 35 Nr. 6 S. 126), geändert durch Ordnung vom 1. März 2007 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld - Jg. 26 Nr. 4S.106) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 11 für Studierende, die sich ab dem Wintersemester 2005/06 erstmalig für das Bachelorstudium an der Universität Bielefeld eingeschrieben haben. § 12 Abs. 8 gilt nicht für Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Wintersemester 2006/07 an der Universität Bielefeld aufgenommen haben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 4. Februar 2009.

Bielefeld, den 31. März 2009

Der Rektor

der Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

 

Anlage zur Bachelorprüfungsordnung vom 31. März 2009 »

Einzelleistungen im Antwortwahlverfahren

(1) Eine schriftliche Einzelleistung kann im Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) erbracht werden. Hierbei werden schriftliche Aufgaben gestellt, die durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antwort (eine oder mehrere) aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten gelöst werden.

(2) Bei Ein-Antwort-Aufgaben (1 aus n) folgen auf eine Frage, auf eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen. Hier ist je nach Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder die beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.

(3) Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben (x aus n) folgen auf eine Frage, eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen von denen mehrere (x) Antworten richtig oder falsch sind. Bei jeder Antwort ist zu entscheiden, ob sie für die Aufgabenstellung zutrifft oder nicht. Die Aufgabenstellung kann mit dem Hinweis versehen werden, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen.

(4) Die Aufgaben müssen auf die mit der Lehrveranstaltung oder dem Modul zu vermittelten Inhalte und Kompetenzen abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(5) Bei den Aufgaben ist vorab festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Vor Durchführung der Einzelleistung sind die Aufgaben und die festgelegten Antworten von einer zweiten prüfungsberechtigten Person darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 4 genügen.

(6) Die Durchführung einer Einzelleistung im Antwortwahlverfahren muss durch den Lehrenden rechtzeitig vor Beginn der Frist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bei der nach § 11 zuständigen Stelle beantragt werden. Der Antrag muss die Beschreibung der Einzelleistung gemäß Absatz 7 sowie eine Begründung, warum die Einzelleistung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden soll enthalten. Der Antrag ist von der oder dem Lehrenden sowie der zweiten prüfungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Die nach § 11 zuständige Stelle entscheidet über den Antrag.

(7) Vor Durchführung der Einzelleistung ist eine Beschreibung der Einzelleistung anzufertigen. Diese enthält

- die Aufgabenauswahl;

- eine Darstellung der Bewertungsregeln gemäß Absatz 8 ggf. einschließlich des Gewichtungsfaktors gemäß Absatz 10;

- den Namen der prüfungsberechtigten Person, die die Einzelleistung abnimmt, und der weiteren prüfungsberechtigten Person nach Absatz 5;

- eine Musterlösung, die bei der Einsicht in die Studierendenakten bereitzuhalten ist. Aus der Musterlösung muss die Aufgabenart gemäß Absatz 2 oder 3, die maximal zu erreichende Gesamtpunktesumme G, die für das Bestehen der Einzelleistung erforderliche Mindestpunktzahl M sowie ein Zuordnungsschema von Punkten zu Noten gemäß Absatz 11 hervorgehen.

(8) Bei Ein-Antwort-Aufgaben wird für jede Aufgabe ein Bewertungspunkt vergeben, wenn genau die festgelegte Antwort gegeben wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine andere Antwort, mehrere Antworten oder gar keine Antwort gegeben wurden.

Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben wird für jede zutreffende und markierte Antwort sowie für jede nicht zutreffende und nicht markierte Antwort, also bei Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, ein Bewertungspunkt vergeben. Besteht keine Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, so wird kein Bewertungspunkt vergeben; ein Punktabzug findet nicht statt. Es werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn keine der Antworten gewählt wurden, auch wenn dabei nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden sind, und wenn alle Antworten markiert wurden, auch wenn dabei zutreffende Antworten korrekt markiert wurden. Enthält die Aufgabenstellung einen Hinweis darauf, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen, werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn insgesamt weniger oder mehr Antworten als die festgelegte Anzahl markiert werden.

Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen vorsehen. Die Bewertungsregeln einschließlich der Gesamtpunktesumme G und der Mindestpunktzahl M werden jeweils mit der Aufgabenstellung ausgewiesen.

(9) Bemerkungen und Texte, mit denen die Aufgaben diskutiert und Antwortalternativen in Frage gestellt oder als teilweise richtig und teilweise falsch bezeichnet werden, werden bei der Bewertung von Aufgaben im Antwortwahlverfahren nicht berücksichtigt.

(10) Jede Aufgabe kann einen Gewichtungsfaktor erhalten, mit dem die Bewertungspunkte vor der Berechnung der Gesamtpunktesumme multipliziert wird. Der Gewichtungsfaktor ist mit den Aufgaben auszuweisen.

(11) Für das Zuordnungsschema gilt als Grundsatz: Wurde die für das Bestehen der Einzelleistung erforderliche Mindestpunktzahl M erreicht, so lautet die Note

sehr gut (1,0) wenn mindestens 90 %,

(1,3) wenn mindestens 80 % bis unter 90 %,

gut (1,7) wenn mindestens 70 % bis unter 80 %,

(2,0) wenn mindestens 60 % bis unter 70 %,

(2,3) wenn mindestens 50 % bis unter 60 %,

befriedigend (2,7) wenn mindestens 40 % bis unter 50 %,

(3,0) wenn mindestens 30 % bis unter 40 %,

(3,3) wenn mindestens 20 % bis unter 30 %,

ausreichend (3,7) wenn mindestens 10 % bis unter 20 %,

(4,0) wenn mindestens 0 % bis unter 10 %

der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht wurden.

(12) Enthält die Einzelleistung außer dem Teil mit Aufgaben im Antwortwahlverfahren noch weitere Teile mit anderen Erbringungsformen, so gelten die Bestimmungen dieser Anlage für die gesamte Einzelleistung, sofern die Bewertungspunkte einschließlich etwaiger Gewichtsfaktoren nach Absatz 10, die für den Anteil von Aufgaben im Antwortwahlverfahren vergeben werden, mehr als 40 % beträgt und/oder in dem Teil im Antwortwahlverfahren eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss. Finden die Bestimmungen dieser Anlage gemäß Satz 1 Anwendung, sind für alle Teile vor Durchführung der Einzelleistung die jeweils erzielbaren Punkte und die Gesamtpunktesumme festzulegen. Sofern in einzelnen Teilen eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss, um die gesamte Einzelleistung zu bestehen, ist diese festzulegen. Ferner ist für die gesamte Einzelleistung die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl festzulegen. Diese Angaben sind mit der Aufgabenstellung auszuweisen. Für die gesamte Einzelleistung sind die Festlegungen gemäß den Absätzen 7 und 11 zu treffen.

(13) Stellt sich nach Durchführung der Einzelleistung heraus, dass einzelne Aufgaben im Antwortwahlverfahren fehlerhaft sind, sind diese bei der Berechnung der Gesamtpunktesumme und der Note nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung der Zahl der Aufgaben darf sich nicht zum Nachteil einer oder eines Studierenden auswirken. Das Zuordnungsschema ist entsprechend zu korrigieren.

(14) Stellt sich nach einer ersten Bewertung der Aufgaben heraus, dass mehr als die Hälfte der Studierenden, die an der Einzelleistung teilgenommenen haben, die Mindestpunktzahl M für die gesamte Einzelleistung nicht erreicht hat, so wird die Mindestpunktzahl M neu festgesetzt. Die neue Mindestpunktzahl M' berechnet sich als M' = M * b / G mit Rundung auf die nächste ganze Zahl. Dabei ist G die Gesamtpunktesumme. Zur Errechnung von b werden zunächst die besten 10 % der Studierenden ermittelt, die an der Einzelleistung teilgenommen haben. Aus diesen Einzelleistungen wählt die oder der Lehrende dann eine Einzelleistung aus und setzt die dort erreichte Punktesumme als b. Bei dieser Auswahlentscheidung berücksichtigt die oder der Lehrende insbesondere die Anzahl derjenigen Studierenden, die die Mindestpunktzahl M für die gesamte Einzelleistung nicht erreicht haben. Sollte M' durch diese Rechenvorschrift kleiner als G/3 werden, wird M' auf G/3 festgesetzt und zur nächsten ganzen Zahl gerundet. Das Zuordnungsschema ist jeweils entsprechend anzupassen. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 nicht vor, so kann die Mindestpunktzahl M neu festgesetzt werden, wobei M' < M sein muss.



Erläuterungen »

Ihnen ist unklar, welchen Stellenwert die Studien- und Prüfungsordnung hat und was mit den Regelungen im Einzelnen gemeint ist? Vielleicht helfen Ihnen die Erläuterungen weiter!